Norm
ZPO §41Rechtssatz
Dem im unternehmerisch bedingten Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine Umsatzsteuer. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Rechtsanwalt nach § 54 Abs 1 ZPO zu bescheinigen.Dem im unternehmerisch bedingten Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine Umsatzsteuer. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Rechtsanwalt nach Paragraph 54, Absatz eins, ZPO zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135548Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026