Norm
UrhG §17Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereint der autonom auszulegende Begriff der „öffentliche Wiedergabe“ des Art 3 Abs 1 InfoRL – auch in Abgrenzung zur „bloßen Bereitstellung von Einrichtungen“ iSd 27. ErwGr der InfoRL -- zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereint der autonom auszulegende Begriff der „öffentliche Wiedergabe“ des Artikel 3, Absatz eins, InfoRL – auch in Abgrenzung zur „bloßen Bereitstellung von Einrichtungen“ iSd 27. ErwGr der InfoRL -- zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
öffentliche Wiedergabe, Handlung der Wiedergabe, Bereitstellung von Einrichtungen, Wiedergabe eines Werks, Verwendung eines besonderen technischen VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135542Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025