RS Vwgh 2025/10/22 Ro 2022/04/0024

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Veröffentlicht am 22.10.2025
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
58/02 Energierecht

Rechtssatz

Entsprechend der Vertrauenstheorie ist der Empfängerhorizont sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts maßgeblich. Soweit der Erklärungsempfänger auf eine bestimmte Bedeutung nicht vertrauen durfte, fehlt es an einer dem anderen zurechenbaren Erklärung, sodass sich eine Anfechtung erübrigt (vgl. OGH 24.5.2017, 9 ObA 18/17p, Pkt. 2.2.).Entsprechend der Vertrauenstheorie ist der Empfängerhorizont sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts maßgeblich. Soweit der Erklärungsempfänger auf eine bestimmte Bedeutung nicht vertrauen durfte, fehlt es an einer dem anderen zurechenbaren Erklärung, sodass sich eine Anfechtung erübrigt vergleiche OGH 24.5.2017, 9 ObA 18/17p, Pkt. 2.2.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040024.J03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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