TE Vfgh Erkenntnis 1992/3/7 B458/90

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Veröffentlicht am 07.03.1992
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §3 Abs2 lita KAG, einer Wortfolge in §3 Abs3 KAG, einer Wortfolge in §3 Abs3 Tir KAG, des §3a Abs2 lita Tir KAG, des §9 Abs2 lita und §9 Abs5 Vlbg SpitalG, des §3 Abs2 lita, §3 Abs3 erster Satz und §4 Abs2 Stmk KAG sowie einer Wortfolge in §9 Abs2 Krnt KAO 1978 (Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §7 lita Krnt KAO 1978) mit E v 07.03.92, G198,200/90 ua. (ebenso: B772/89, E v 07.03.92; B459/90, B1107/90, B1140/90, B1329/90, B496/91, B564/91, alle E v 11.03.92)

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 24.260,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 1989, Z Abt.Vf-Zl.: 948/548 - 50/Fs, wurde der St.-L-T Gesellschaft m. b.H. die Genehmigung zur Verlegung der mit Errichtungsbewilligungsbescheid vom 14. März 1988 in Form eines selbständigen Ambulatoriums genehmigten privaten Krankenanstalt an einen neuen Standort in Innsbruck erteilt. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Erweiterung der privaten Krankenanstalt "St.-L-T" durch Aufstellung eines Computertomographen wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Februar 1990, Z Abt.Vf-Zl.:

948/63 - 50/Fs, gemäß §5 iVm §3a Abs2 lita und Abs4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes keine Folge gegeben.

Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß kein sachlicher Anhaltspunkt für einen Bedarf im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gefunden werden könne. Die positiven Äußerungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, der Ärztekammer für Tirol und des Landessanitätsrates wiesen den Bedarf nicht schlüssig nach.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3.1. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Oktober 1990, B458/90-11, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit insbesondere

des §3a Abs2 lita des Gesetzes vom 10. Dezember 1957 über Krankenanstalten (Tir. KAG), LGBl. für Tirol Nr. 5/1958 idF LGBl. Nr. 31/1988, und

der Wortfolge "überdies die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol," in §3 Abs3 Tir. KAG idF LGBl. Nr. 31/1988, sowie

des §3 Abs2 lita des Krankenanstaltengesetzes (KAG), BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 565/1985, und

der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs1 Z7), sofern nicht Abs6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in §3 Abs3 KAG idF BGBl. Nr. 282/1988,

von Amts wegen ein.

3.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G198,200/90 ua., wurden diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Jänner 1993 in Kraft tritt.

3.3. Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen im Anlaßfall nicht (mehr) anzuwenden.

4. Die belangte Behörde hat sohin verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.750,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B458.1990

Dokumentnummer

JFT_10079693_90B00458_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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