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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §2 StPO idF BGBl I 50/2025.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §2 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025,.
Der Antragsteller hat es entgegen §62 Abs1 letzter Satz VfGG unterlassen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit in Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen: Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, seine Rechtssphäre sei verletzt, weil auf seine Anzeigen nicht reagiert worden sei. Nachvollziehbare Angaben, anhand derer widerspruchsfrei beurteilt werden könnte, ob die angefochtene Rechtsvorschrift unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Aufgabe des VfGH ist es aber nicht, Vermutungen über die Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen auf den Antragsteller anzustellen. Dem Antrag steht daher schon deshalb ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.
(vgl auch B v 27.11.2025, G175/2025, betreffend §2 StPO idF BGBl I 157/2024).vergleiche auch B v 27.11.2025, G175/2025, betreffend §2 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 157 aus 2024,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Strafprozessrecht, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G139.2025Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025