TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/8 92/18/0250

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §6 Abs2;
AZG;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden 1. des MF und 2. der TF, beide in G, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. April 1992, Zl. 5-212 Fo 19/2-92, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 22. April 1992 wurden über die Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufene einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. wegen zwei Übertretungen des § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz und wegen sechs Übertretungen des § 9 Arbeitszeitgesetz Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In der Begründung dieser Bescheide führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Verantwortung der Beschwerdeführer, sie hätten die Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlassen, unter deren Aufsicht und Order sie beschäftigt worden seien, könne sie im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) nicht entlasten, weil insbesondere hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes auch der Überlasser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gelte. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten. Sie hätten daher nicht glaubhaft gemacht, daß sie an der Verletzung der genannten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Die Ausforschung der Beschäftiger durch Vernehmung der Arbeitnehmer sei entbehrlich gewesen, weil dies auf Grund der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer zu keiner Änderung der Bescheide geführt hätte.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, den "Entleihfirmen" (das sind die Beschäftiger im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 3 AÜG) sei "Vorgesetztenstellung" übertragen worden, weshalb diese für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich seien, kann sie nicht entlasten. Nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 AÜG gelten unter anderem hinsichtlich des Arbeitszeitschutzes sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Aus der Tatsache, daß auch die Beschäftiger für die Verletzung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich sind, ist daher für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

2. Sofern die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen, die Beschäftiger seien "Beauftragte im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG", die Bestellung verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG behaupten wollen, ist ihnen zu erwidern, daß ein Zustimmungsnachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG nicht vorliegt (vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 11. März 1993, Zl. 91/19/0158, mwN), sodaß schon deshalb nicht von der wirksamen Bestellung verantwortlicher Beauftragter ausgegangen werden kann.

Im übrigen bietet der Inhalt des von den Beschwerdeführern im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Musters einer Auftragsbestätigung keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, durch die Unterfertigung einer derartigen Urkunde übernähme der Unterzeichner die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens.

3. Mit ihrem Vorbringen, sie hätten ihre Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht verletzt, weil sie davon ausgehen hätten dürfen, daß die Beschäftiger "die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen selbständig überwachen und einhalten" würden, gestehen die Beschwerdeführer zu, daß sie selbst keine Vorkehrungen für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften beim Beschäftiger getroffen haben, wozu sie jedoch als Überlasser (und daher gemäß § 6 Abs. 2 AÜG als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend den Arbeitszeitschutz) verpflichtet gewesen wären (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0107).

Die Namen der Beschäftiger waren in den die Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ohne Bedeutung, weshalb in dem von den Beschwerdeführern gerügten Unterbleiben der Ausforschung der Beschäftiger durch Vernehmung der Arbeitnehmer kein Verfahrensmangel gelegen ist.

4. Aus den dargelegten Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180250.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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