RS OGH 2025/10/16 6Ob183/24s

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Veröffentlicht am 16.10.2025
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Rechtssatz

Da es sich bei § 7 GesAusG um eine speziellere Regelung gegenüber dem allgemeinen Gesellschafterausschluss handelt, die nur für börsenotierte Aktiengesellschaften und nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausschluss binnen dreimonatiger Frist nach einem Übernahmeangebot stattfindet und die von ihrem Charakter her insgesamt als übernahmerechtliche Regelung gesehen werden kann, können die Wertungen, die der Regelung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 7 Abs 3 GesAusG zugrunde liegen, nicht schlechthin auf den Gesellschafterausschluss nach §§ 1 ff GesAusG übertragen werden. Im zeitlichen Nahebereich zum Gesellschafterausschluss stattfindende Transaktionen können allerdings – je nach Fallgestaltung – eine Indizwirkung hinsichtlich des Unternehmenswerts entfalten. Dies zu beurteilen, ist Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG.Da es sich bei Paragraph 7, GesAusG um eine speziellere Regelung gegenüber dem allgemeinen Gesellschafterausschluss handelt, die nur für börsenotierte Aktiengesellschaften und nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Ausschluss binnen dreimonatiger Frist nach einem Übernahmeangebot stattfindet und die von ihrem Charakter her insgesamt als übernahmerechtliche Regelung gesehen werden kann, können die Wertungen, die der Regelung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GesAusG zugrunde liegen, nicht schlechthin auf den Gesellschafterausschluss nach Paragraphen eins, ff GesAusG übertragen werden. Im zeitlichen Nahebereich zum Gesellschafterausschluss stattfindende Transaktionen können allerdings – je nach Fallgestaltung – eine Indizwirkung hinsichtlich des Unternehmenswerts entfalten. Dies zu beurteilen, ist Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, Absatz 2, GesAusG in Verbindung mit Paragraphen 225 c, ff AktG.

Entscheidungstexte

  • RS0135535">6 Ob 183/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 183/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135535

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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