TE Vfgh Beschluss 2007/3/5 B127/07 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
VwGG §61
ZPO §464 Abs3
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist; Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2007, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 26. Jänner 2007, brachten die Einschreiter eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates, jeweils vom 15. November 2006, Z. 301.586/0-C1/E1-XVIII/58/06, Z. 301.583/0-C1/E1-XVIII/58/06, Z. 301.582/0-C1/E1-XVIII/58/06, Z. 301.585/0-C1/E1-XVIII/58/06, Z. 301.584/0-C1/E1-XVIII/58/06, betreffend die Abweisung ihrer Asylanträge, ein. Mit demselben Schriftsatz beantragten die Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates und stellten den Antrag, die Beschwerde im Fall der Abweisung oder Ablehnung gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten sowie den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2007, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 26. Jänner 2007, brachten die Einschreiter eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates, jeweils vom 15. November 2006, Ziffer 301 Punkt 586 /, 0 -, C, eins /, E, eins -, römisch achtzehn /, 58 /, 06,, Ziffer 301 Punkt 583 /, 0 -, C, eins /, E, eins -, römisch achtzehn /, 58 /, 06,, Ziffer 301 Punkt 582 /, 0 -, C, eins /, E, eins -, römisch achtzehn /, 58 /, 06,, Ziffer 301 Punkt 585 /, 0 -, C, eins /, E, eins -, römisch achtzehn /, 58 /, 06,, Ziffer 301 Punkt 584 /, 0 -, C, eins /, E, eins -, römisch achtzehn /, 58 /, 06,, betreffend die Abweisung ihrer Asylanträge, ein. Mit demselben Schriftsatz beantragten die Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates und stellten den Antrag, die Beschwerde im Fall der Abweisung oder Ablehnung gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten sowie den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Den Wiedereinsetzungsantrag begründen die Antragsteller damit, dass sie nicht der deutschen Sprache mächtig seien und nicht in der Lage seien, zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu unterscheiden. Die Einschreiter hätten daher lediglich einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof gestellt, welche ihnen mit Beschluss vom 5. Dezember 2006, Z. VH 2006/01/0607 bis 0611-3, 4, zugestellt am 11. Jänner 2007, bewilligt wurde.römisch zwei. Den Wiedereinsetzungsantrag begründen die Antragsteller damit, dass sie nicht der deutschen Sprache mächtig seien und nicht in der Lage seien, zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu unterscheiden. Die Einschreiter hätten daher lediglich einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof gestellt, welche ihnen mit Beschluss vom 5. Dezember 2006, Z. VH 2006/01/0607 bis 0611-3, 4, zugestellt am 11. Jänner 2007, bewilligt wurde.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1 Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 10.489/1985, 10.880/1986).

1.2 Auch wenn die Beschwerdeführer selbst den Unterschied zwischen dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof nicht kannten, so haben sie sich, wie die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages beim Verwaltungsgerichtshof zeigt, über die Möglichkeit der Bekämpfung der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates bei einer rechtskundigen Person informiert. Ein allfälliger Rechtsirrtum des Informanten über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof ist nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das nach den §§33 und 35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. VfSlg. 14.158/1995, uva). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. 1.2 Auch wenn die Beschwerdeführer selbst den Unterschied zwischen dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof nicht kannten, so haben sie sich, wie die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages beim Verwaltungsgerichtshof zeigt, über die Möglichkeit der Bekämpfung der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates bei einer rechtskundigen Person informiert. Ein allfälliger Rechtsirrtum des Informanten über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof ist nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das nach den §§33 und 35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde vergleiche VfSlg. 14.158/1995, uva). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

2.1 Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen. 2.1 Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

Die angefochtenen Bescheide, jeweils vom 15. November 2006, wurden den Einschreitern nach ihrem eigenen Vorbringen bereits im November 2006 zugestellt. Der mit 26. Jänner 2007 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen, da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG bereits verstrichen war und eine Unterbrechung dieser Frist nicht eintrat (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Die angefochtenen Bescheide, jeweils vom 15. November 2006, wurden den Einschreitern nach ihrem eigenen Vorbringen bereits im November 2006 zugestellt. Der mit 26. Jänner 2007 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen, da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG bereits verstrichen war und eine Unterbrechung dieser Frist nicht eintrat (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

2.2 Die gemeinsam mit dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe eingebrachte Beschwerde durch einen vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Verfahrenshelfer, war ebenfalls wegen Ablaufes des sechswöchige Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Es wird noch darauf hingewiesen, dass der einschreitende Rechtsanwalt vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in Kärnten zur Verfahrenshilfe für die dieselben Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 7.6.2006, B860/06; 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01; 24.11.2003, B1472/03). 2.2 Die gemeinsam mit dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe eingebrachte Beschwerde durch einen vom Verwaltungsgerichtshof bestellten Verfahrenshelfer, war ebenfalls wegen Ablaufes des sechswöchige Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Es wird noch darauf hingewiesen, dass der einschreitende Rechtsanwalt vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in Kärnten zur Verfahrenshilfe für die dieselben Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde. Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG in Verbindung mit §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 7.6.2006, B860/06; 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01; 24.11.2003, B1472/03).

3. Der in eventu gestellte Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch vier. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 VfGG sowie §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

V. Bei diesem Verfahrenergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.römisch fünf. Bei diesem Verfahrenergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B127.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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