RS Vwgh 2025/10/15 Ro 2022/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2025
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Index

50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2
GewO 1994 §32
  1. BUAG § 2 heute
  2. BUAG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 2 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 2 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 2 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  1. GewO 1994 § 32 heute
  2. GewO 1994 § 32 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 32 gültig von 15.01.2005 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2003 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  5. GewO 1994 § 32 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 32 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 32 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Qualifikation der Tätigkeit als Ausübung eines Nebenrechts der Gewerbeberechtigung führt "nicht automatisch" dazu, dass das betreffende Unternehmen "für diese Tätigkeiten dem BUAG unterliegt", umgekehrt folgt daraus aber auch nicht, dass dieser Umstand einer Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG entgegenstünde. Ein Abstellen auf konkrete, einem Betrieb(sinhaber) aus gewerberechtlicher Sicht allenfalls zustehende Nebenrechte und deren konkreten Umfang scheidet auch deswegen aus, weil das BUAG schon grundsätzlich eine Anknüpfung an das Gewerberecht nur zum Zweck der Begriffsbildung und der Umschreibung des Umfangs der im Gesetz normierten Betriebsarten vornimmt, wohingegen es auf die Existenz und den Umfang vorhandener Gewerbeberechtigungen des Arbeitgebers im jeweiligen Fall nicht ankommt (vgl. zum Abstellen auf "Betriebsarten", unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung, sowie zur Entwicklung der Rechtslage VwGH 20.9.2000, 97/08/0461).Die Qualifikation der Tätigkeit als Ausübung eines Nebenrechts der Gewerbeberechtigung führt "nicht automatisch" dazu, dass das betreffende Unternehmen "für diese Tätigkeiten dem BUAG unterliegt", umgekehrt folgt daraus aber auch nicht, dass dieser Umstand einer Zuordnung zu einem Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, BUAG entgegenstünde. Ein Abstellen auf konkrete, einem Betrieb(sinhaber) aus gewerberechtlicher Sicht allenfalls zustehende Nebenrechte und deren konkreten Umfang scheidet auch deswegen aus, weil das BUAG schon grundsätzlich eine Anknüpfung an das Gewerberecht nur zum Zweck der Begriffsbildung und der Umschreibung des Umfangs der im Gesetz normierten Betriebsarten vornimmt, wohingegen es auf die Existenz und den Umfang vorhandener Gewerbeberechtigungen des Arbeitgebers im jeweiligen Fall nicht ankommt vergleiche zum Abstellen auf "Betriebsarten", unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung, sowie zur Entwicklung der Rechtslage VwGH 20.9.2000, 97/08/0461).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080005.J03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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