Norm
ASVG §213aRechtssatz
Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach Paragraph 213 a, ASVG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Integritätsabgeltung, Arbeitnehmerschutzvorschriften, BauKG, BaustellenkoordinatorEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135532Im RIS seit
24.11.2025Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025