Norm
VersVG §1cRechtssatz
Eine Klausel, die eine Geschlechtsumwandlung auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit vom Versicherungsschutz einer Krankheitskostenversicherung ausnimmt, diskriminiert intersexuelle und transgender Personen und verstößt gegen § 1c VersVG iVm § 32 Abs 2 GlBG.Eine Klausel, die eine Geschlechtsumwandlung auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit vom Versicherungsschutz einer Krankheitskostenversicherung ausnimmt, diskriminiert intersexuelle und transgender Personen und verstößt gegen Paragraph eins c, VersVG in Verbindung mit , Paragraph 32, Absatz 2, GlBG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135528Im RIS seit
20.11.2025Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025