Norm
ZPO §190Rechtssatz
Die Parteien können gemäß § 164 ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens beantragen. Dies gilt auch für das Verfahren in höheren Instanzen (§ 513 ZPO iVm § 463 ZPO).Die Parteien können gemäß Paragraph 164, ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens beantragen. Dies gilt auch für das Verfahren in höheren Instanzen (Paragraph 513, ZPO in Verbindung mit Paragraph 463, ZPO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fortsetzung, Fortsetzungsantrag, Unterbrechung, Unterbrechungswirkung, UnterbrechungswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135530Im RIS seit
20.11.2025Zuletzt aktualisiert am
01.12.2025