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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs4Beachte
Rechtssatz
Zum mit der Stellung als Asylberechtigten einhergehenden Aufenthaltsrecht hat der VwGH festgehalten, dass dieses den Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke erlaubt und der Aufenthalt aufgrund der von Gesetzes wegen gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehenden Aufenthaltsberechtigung inhaltlich auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG entspricht. Auch wenn die Bestimmungen über eine sog. "Aufenthaltsverfestigung" (siehe § 52 Abs. 5 FPG, § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG) in diesem Fall nicht direkt anwendbar sind, sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 und (wie zu ergänzen ist) § 7 Abs. 3 AsylG 2005 (zu letzterem vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0128) zum Ausdruck gebracht hat - auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (demnach im Fall der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt) im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG zu beachten (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).Zum mit der Stellung als Asylberechtigten einhergehenden Aufenthaltsrecht hat der VwGH festgehalten, dass dieses den Aufenthalt für die in Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke erlaubt und der Aufenthalt aufgrund der von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 bestehenden Aufenthaltsberechtigung inhaltlich auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG entspricht. Auch wenn die Bestimmungen über eine sog. "Aufenthaltsverfestigung" (siehe Paragraph 52, Absatz 5, FPG, Paragraph 9, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG) in diesem Fall nicht direkt anwendbar sind, sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf jene, die er in Paragraph 3, Absatz 4 und (wie zu ergänzen ist) Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 (zu letzterem vergleiche VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0128) zum Ausdruck gebracht hat - auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (demnach im Fall der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt) im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zu beachten vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025200003.J11Im RIS seit
18.11.2025Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025