TE Vfgh Beschluss 1992/3/11 B1043/91

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AbgEO §77

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Finanzamtes betreffend Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Aussichtslosigkeit mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den ihrem Arbeitgeber am 5. August 1991 zugestellten Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk (Steuernummer 600/6980 VO-18) betreffend Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen.

Da dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung in §77 Abs1 Z1 AbgEO ein Rechtsmittel zusteht (VfGH 25.9.1989, B479/89; VwGH 5.4.1989, Zl. 88/13/0123), kann der genannte Bescheid - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - nicht Gegenstand einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sein.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin gemäß §63 Abs1 und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Vollstreckung (Finanzen), VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Abgaben Vollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1043.1991

Dokumentnummer

JFT_10079689_91B01043_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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