Norm
StPO §106 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 106 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen - nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden - Einspruch zu entscheiden. Lege non distinguente hat das Rechtsmittelgericht somit auch dann über den Einspruch zu entscheiden, wenn es die Beschwerde für unzulässig hält.Gemäß Paragraph 106, Absatz 2, zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen - nach Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden - Einspruch zu entscheiden. Lege non distinguente hat das Rechtsmittelgericht somit auch dann über den Einspruch zu entscheiden, wenn es die Beschwerde für unzulässig hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135522Im RIS seit
14.11.2025Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025