Norm
StPO §86 Abs1Rechtssatz
Ein Beschluss, der keinen Spruch (§ 86 Abs 1 StPO) enthält, ist keine "Nichtentscheidung", weil nur Fehler außerhalb des von der Rechtsordnung normierten Fehlerkalküls zu absoluter Nichtigkeit führen können. Demgegenüber fallen (auch prozessuale) Rechtsfehler in das (umfassende) Fehlerkalkül der §§ 87 ff StPO.Ein Beschluss, der keinen Spruch (Paragraph 86, Absatz eins, StPO) enthält, ist keine "Nichtentscheidung", weil nur Fehler außerhalb des von der Rechtsordnung normierten Fehlerkalküls zu absoluter Nichtigkeit führen können. Demgegenüber fallen (auch prozessuale) Rechtsfehler in das (umfassende) Fehlerkalkül der Paragraphen 87, ff StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135521Im RIS seit
14.11.2025Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025