Norm
IO §150aRechtssatz
§ 150a IO ist nicht anwendbar, wenn feststeht, dass es - etwa wegen Versagung der Bestätigung - zu keinem Sanierungsplan kommt.Paragraph 150 a, IO ist nicht anwendbar, wenn feststeht, dass es - etwa wegen Versagung der Bestätigung - zu keinem Sanierungsplan kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135519Im RIS seit
13.11.2025Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025