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72/14 HochschülerschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Mit E v 22.09.2025, G56/2025, hob der VfGH §63 Abs6 HSG 2014 idF BGBl I 77/2021 als verfassungswidrig auf. Das BVwG hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.Mit E v 22.09.2025, G56/2025, hob der VfGH §63 Abs6 HSG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2021, als verfassungswidrig auf. Das BVwG hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, HochschülerschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E3593.2024Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025