Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4Rechtssatz
Das nachträgliche Hervorkommen einer Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Unterlassen einer gebotenen Anmeldung zur Sozialversicherung ändert nichts am Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Eine Änderung der Erteilungsvoraussetzungen hätte allenfalls zu einem Widerruf der Beschäftigungsbewilligung nach § 9 AuslBG zu führen.Das nachträgliche Hervorkommen einer Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Unterlassen einer gebotenen Anmeldung zur Sozialversicherung ändert nichts am Prozesshindernis der entschiedenen Sache. Eine Änderung der Erteilungsvoraussetzungen hätte allenfalls zu einem Widerruf der Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 9, AuslBG zu führen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L09Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025