Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0022 B 23. Mai 2012 RS 3Stammrechtssatz
Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0148).Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0148).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L03Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025