RS Vwgh 2025/10/9 Ra 2024/18/0543

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Veröffentlicht am 09.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Hat der Bescheidadressat keine elektronische Zustelladresse bekanntgegeben, kommt eine wirksame Bescheidzustellung unter dieser Adresse nicht in Frage. Wie der OGH - dort unter Bezugnahme auf die von ihm zu berücksichtigenden Verfahrensbestimmungen - bereits mehrfach erkannt hat, kann die unzulässige Übermittlung einer behördlichen Entscheidung auch nicht im Wege der Heilung nach § 7 ZustG Zustellwirkung entfalten (vgl. OGH 26.4.2017, 7 Ob 22/17d; 14.8.2018, 3 Ob 128/18x).Hat der Bescheidadressat keine elektronische Zustelladresse bekanntgegeben, kommt eine wirksame Bescheidzustellung unter dieser Adresse nicht in Frage. Wie der OGH - dort unter Bezugnahme auf die von ihm zu berücksichtigenden Verfahrensbestimmungen - bereits mehrfach erkannt hat, kann die unzulässige Übermittlung einer behördlichen Entscheidung auch nicht im Wege der Heilung nach Paragraph 7, ZustG Zustellwirkung entfalten vergleiche OGH 26.4.2017, 7 Ob 22/17d; 14.8.2018, 3 Ob 128/18x).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180543.L01

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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