RS Vwgh 2025/10/9 Ra 2024/18/0543

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Veröffentlicht am 09.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), welcher eine Ausfertigung des Bescheides in Form eines elektronischen Dokuments per E-Mail übersandt worden ist, hatte zu diesem Zeitpunkt unbestritten keine Vertretungs- und Zustellvollmacht und konnte den Bescheid daher nicht mit der Wirksamkeit einer Zustellung entgegennehmen. Dem Bescheidadressaten wurde von der BBU in der Folge "eine Kopie des Bescheides übermittelt". Dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original - sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument - tatsächlich zugekommen ist, wurde nicht festgestellt. Schon deshalb konnte keine Heilung gemäß § 7 ZustG stattfinden.Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), welcher eine Ausfertigung des Bescheides in Form eines elektronischen Dokuments per E-Mail übersandt worden ist, hatte zu diesem Zeitpunkt unbestritten keine Vertretungs- und Zustellvollmacht und konnte den Bescheid daher nicht mit der Wirksamkeit einer Zustellung entgegennehmen. Dem Bescheidadressaten wurde von der BBU in der Folge "eine Kopie des Bescheides übermittelt". Dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original - sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument - tatsächlich zugekommen ist, wurde nicht festgestellt. Schon deshalb konnte keine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG stattfinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180543.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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