Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §7Rechtssatz
Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), welcher eine Ausfertigung des Bescheides in Form eines elektronischen Dokuments per E-Mail übersandt worden ist, hatte zu diesem Zeitpunkt unbestritten keine Vertretungs- und Zustellvollmacht und konnte den Bescheid daher nicht mit der Wirksamkeit einer Zustellung entgegennehmen. Dem Bescheidadressaten wurde von der BBU in der Folge "eine Kopie des Bescheides übermittelt". Dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original - sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument - tatsächlich zugekommen ist, wurde nicht festgestellt. Schon deshalb konnte keine Heilung gemäß § 7 ZustG stattfinden.Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), welcher eine Ausfertigung des Bescheides in Form eines elektronischen Dokuments per E-Mail übersandt worden ist, hatte zu diesem Zeitpunkt unbestritten keine Vertretungs- und Zustellvollmacht und konnte den Bescheid daher nicht mit der Wirksamkeit einer Zustellung entgegennehmen. Dem Bescheidadressaten wurde von der BBU in der Folge "eine Kopie des Bescheides übermittelt". Dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original - sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument - tatsächlich zugekommen ist, wurde nicht festgestellt. Schon deshalb konnte keine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG stattfinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024180543.L02Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025