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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs4Rechtssatz
Nach § 99 Abs. 2c Z 5 StVO 1960 ist zu bestrafen, wer unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" gegen § 19 Abs. 7 StVO 1960 verstößt. Demnach trifft den Lenker nicht nur die Verpflichtung anzuhalten, sondern er darf auch nicht einen Vorrangberechtigten durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeugs nötigen.Nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 5, StVO 1960 ist zu bestrafen, wer unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 verstößt. Demnach trifft den Lenker nicht nur die Verpflichtung anzuhalten, sondern er darf auch nicht einen Vorrangberechtigten durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeugs nötigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020159.L01Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025