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37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und KreditrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Mit E v 07.10.2025, G62/2025, stellte der VfGH fest, dass §10 Abs1 Z1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 verfassungswidrig war. Das BVwG hat bei der Fällung seiner Entscheidung eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.Mit E v 07.10.2025, G62/2025, stellte der VfGH fest, dass §10 Abs1 Z1 WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2023, verfassungswidrig war. Das BVwG hat bei der Fällung seiner Entscheidung eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, OffenlegungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2888.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025