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37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und KreditrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Journalist und beantragte am 9. Oktober 2023 beim Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde (§14 Abs1 WiEReG) die Übermittlung eines Auszugs aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) gemäß §9 Abs4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 179/2023, die Übermittlung eines erweiterten Auszugs aus dem Register gemäß §9 Abs5 WiEReG sowie Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package gemäß §9 Abs5a WiEReG zu einer näher genannten Gesellschaft, bei der der – näher dargelegte – Verdacht bestehe, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen die Russische Föderation umgangen worden seien. Der Beschwerdeführer weise in seiner Arbeit Bezug zu den Themen Geldwäsche und Umgehung von Sanktionen auf, weshalb ihm ein Einsichtsrecht gemäß §10 WiEReG zustehe.1. Der Beschwerdeführer ist Journalist und beantragte am 9. Oktober 2023 beim Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde (§14 Abs1 WiEReG) die Übermittlung eines Auszugs aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) gemäß §9 Abs4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 179 aus 2023,, die Übermittlung eines erweiterten Auszugs aus dem Register gemäß §9 Abs5 WiEReG sowie Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package gemäß §9 Abs5a WiEReG zu einer näher genannten Gesellschaft, bei der der – näher dargelegte – Verdacht bestehe, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen die Russische Föderation umgangen worden seien. Der Beschwerdeführer weise in seiner Arbeit Bezug zu den Themen Geldwäsche und Umgehung von Sanktionen auf, weshalb ihm ein Einsichtsrecht gemäß §10 WiEReG zustehe.
1.1. Mit Bescheid vom 8. April 2024 wies der Bundesminister für Finanzen diesen Antrag zurück: Der Beschwerdeführer sei kein Verpflichteter iSd §9 Abs1 WiEReG, weshalb er nicht legitimiert sei, Auszüge gemäß §9 Abs4 und 5 leg. cit. abzurufen sowie Einsicht in das Compliance-Package gemäß §9 Abs5a leg. cit. zu nehmen. Eine Einsicht auf Grund eines berechtigten Interesses sei nur in §10 WiEReG vorgesehen, nicht aber in §9 leg. cit.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juni 2024 als unbegründet abgewiesen: Der Beschwerdeführer sei keine berechtigte Person iSd §9 WiEReG, weshalb ihm kein über §10 Abs1 leg. cit. hinausgehendes Einsichtsrecht zukomme. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des §10 Abs1 WiEReG die Aufgabe von Journalisten als "public watchdogs" anerkannt und ihnen bestimmte Einsichtsrechte zugestanden, die in §10 Abs1 Z1 leg. cit. genannt seien.
1.3. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde ein, in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §10 WiEReG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 und des §10a WiEReG idF BGBl I 97/2023 ein. Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G62/2025, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass §10 Abs1 Z1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 verfassungswidrig war.2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 und des §10a WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2023, ein. Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G62/2025, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass §10 Abs1 Z1 WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2023, verfassungswidrig war.
3. Die – zulässige (s das soeben zitierte Erkenntnis) – Beschwerde ist begründet.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Fällung seiner Entscheidung eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, OffenlegungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2888.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025