RS OGH 2025/9/18 2Ob60/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2025
beobachten
merken

Norm

ZPO §277
  1. ZPO § 277 heute
  2. ZPO § 277 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 277 gültig von 01.04.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 277 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtssatz

§ 277 ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält. Die Vernehmung von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach § 277 ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht.Paragraph 277, ZPO gilt in Bezug auf Einvernahmen unabhängig davon, ob sich die zu vernehmende Person im In- oder Ausland aufhält. Die Vernehmung von Personen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Paragraph 277, ZPO hat von Gericht zu Gericht zu erfolgen und erfordert daher die Anwesenheit des Zeugen beim auswärtigen Gericht.

Entscheidungstexte

  • RS0135516">2 Ob 60/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 60/25z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135516

Im RIS seit

07.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten