RS Vwgh 2025/10/9 Ro 2025/02/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
TierschutzG 2005
TierschutzG 2005 §37 Abs2 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §37 Abs3 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §37 idF 2024/I/124
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 TSchG bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG gestellt wird, ist zulässig, weil das TSchG keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht. Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs. 3 TSchG vorliegen, stellt eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung dar; ihr liegt ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde. Bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 TSchG tritt als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres ein (VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).Ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG gestellt wird, ist zulässig, weil das TSchG keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht. Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend Paragraph 37, Absatz 3, TSchG vorliegen, stellt eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung dar; ihr liegt ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde. Bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG tritt als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres ein (VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025020006.J03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten