RS Vwgh 2025/10/9 Ro 2025/02/0006

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Veröffentlicht am 09.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
TierschutzG 2005
TierschutzG 2005 §1
TierschutzG 2005 §35 Abs6
TierschutzG 2005 §37 Abs2 idF 2024/I/124
TierschutzG 2005 §37 Abs3 idF 2024/I/124
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Sofern in der Tierhaltung Mängel auftreten, kennt das TSchG ein abgestuftes System an Maßnahmen, das der Behörde zur Erreichung des Zieles des TSchG - den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere gemäß § 1 leg. cit. - zukommt. So sind von der Behörde dem Tierhalter Änderungen oder Maßnahmen vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht nach den Bestimmungen des TSchG entsprechend gehalten werden (§ 35 Abs. 6 TSchG). Dies ist dann der Fall, wenn "innerhalb einer angemessenen Frist" eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des TSchG entsprechende Haltung erreicht werden kann. Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG wiederum sind die Organe der Behörde verpflichtet und berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Tiere dem Halter abzunehmen. Die Vorgangsweise ist in der Folge als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde an das zuständige VwG bekämpfbar, das überprüft, ob die Vorgangsweise der Behörde rechtskonform war (VwGH 27.5.2025, Ra 2024/02/0161). Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß § 37 Abs. 3 TSchG das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (§§ 12 bis 32) des TSchG.Sofern in der Tierhaltung Mängel auftreten, kennt das TSchG ein abgestuftes System an Maßnahmen, das der Behörde zur Erreichung des Zieles des TSchG - den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere gemäß Paragraph eins, leg. cit. - zukommt. So sind von der Behörde dem Tierhalter Änderungen oder Maßnahmen vorzuschreiben, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht nach den Bestimmungen des TSchG entsprechend gehalten werden (Paragraph 35, Absatz 6, TSchG). Dies ist dann der Fall, wenn "innerhalb einer angemessenen Frist" eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen des TSchG entsprechende Haltung erreicht werden kann. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG wiederum sind die Organe der Behörde verpflichtet und berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Tiere dem Halter abzunehmen. Die Vorgangsweise ist in der Folge als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde an das zuständige VwG bekämpfbar, das überprüft, ob die Vorgangsweise der Behörde rechtskonform war (VwGH 27.5.2025, Ra 2024/02/0161). Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TSchG das Tier zurückzustellen; andernfalls ist es als verfallen anzusehen. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (Paragraphen 12 bis 32) des TSchG.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025020006.J01

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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