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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6Rechtssatz
Wird eine Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der VwGH an einen Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde hier durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem VwG Genüge getan (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0197; VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040).Wird eine Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG), so ist der VwGH an einen Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Artikel 6, MRK wurde hier durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem VwG Genüge getan (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0197; VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020147.L04Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025