RS OGH 2025/9/23 5Ob168/24b

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Veröffentlicht am 23.09.2025
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Rechtssatz

Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer oder einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person (im Sinn von deren gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit) in der Phase der Anbahnung des Vertrags steht der Qualifikation eines Vertrags als Fernabsatzvertrag iSd § 3 Z 2 FAGG nur dann entgegen, wenn es im Rahmen dieses Kontakts zu Vertragsverhandlungen gekommen ist.Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer oder einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person (im Sinn von deren gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit) in der Phase der Anbahnung des Vertrags steht der Qualifikation eines Vertrags als Fernabsatzvertrag iSd Paragraph 3, Ziffer 2, FAGG nur dann entgegen, wenn es im Rahmen dieses Kontakts zu Vertragsverhandlungen gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0135515">5 Ob 168/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 168/24b
    Es liegt daher trotz eines persönlichen Kontakts ein Fernabsatzgeschäft vor, wenn sich die Rolle der körperlich anwesenden, dem Unternehmer zuzurechnenden Person darauf beschränkte, dem Verbraucher die Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand zu ermöglichen, ohne dass er mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen konnte. (T1)
    Hier: Online-Kauf eines Gebrauchtwagens mit einer Probefahrt vor Ort, Rücktrittsrecht mangels Möglichkeit von Vertragsverhandlungen vor/nach der Probefahrt bejaht. (T2)

Schlagworte

Fernabsatz, Fernabsatzgeschäft, Fernabsatzvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135515

Im RIS seit

31.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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