TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/03/0092

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 Z1;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §134;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in U, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. März 1994, Zl. 19/112-1/1993, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. Februar 1993 um 16.13 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw und einen dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger auf der B 181 Achenseestraße von Deutschland kommend bis zum Grenzzollamt Achenkirch gelenkt, ohne sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger sowie deren Beladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, indem durch Überladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw's mit Anhänger von 38.000 kg um 2.670 kg überschritten wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und begehrte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Achenkirch eingeleitet. In der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige wird hinsichtlich des Tatortes ausgeführt: "Der Lenker des umseitig genannten Fahrzeuges hat am 16.02.1993, um 16.13 Uhr, in Achenkirch auf der Achensee Bundesstraße B 181 von Deutschland kommend bis zur Staatsgrenze, den Lkw-Zug gelenkt". Die gleiche Tatortbeschreibung enthält die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz. Nachdem der Beschwerdeführer Einspruch erhoben hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Schwaz ohne Durchführung weiterer Erhebungen ein Straferkenntnis, welches - wie sodann auch der angefochtene Bescheid - dem Beschwerdeführer das Lenken " von Deutschland kommend bis zum Grenzzollamt Achenkirch" vorwirft.

Unbestritten ist, daß das Grenzzollamt Achenkirch sich auf österreichischem Staatsgebiet befindet. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde aber die Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil sich aus der Anzeige der Gendarmerie lediglich das Lenken des Fahrzeuges von Deutschland kommend bis zu Staatsgrenze ergebe und keine weiteren Ermittlungen angestellt worden seien, die für einen in Österreich liegenden Tatort sprächen. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Der im angefochtenen Bescheid bezeichnete Tatort ist nicht durch den Akteninhalt gedeckt. Den einzigen Hinweis auf den Tatort stellt die Anzeige dar. Entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde geäußerten Ansicht ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, daß das Fahrzeug die österreichische Staatsgrenze überschritten oder gar das österreichische Grenzzollamt erreicht hätte. Der im angefochtenen Bescheid bezeichnete Tatort ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen der Anzeige, nach denen der Lkw auf einer - u.U. mobilen - amtlichen Waage "an der Staatsgrenze" gewogen worden sei.

Der Ort einer Tat ist wesentlich für deren Konkretisierung im Sinn des § 44a Z. 1 VStG. Im gegenständlichen Fall ist der Tatort zusätzlich im Hinblick auf § 2 Abs. 1 VStG, nach welcher Bestimmung nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar sind, wesentlich. Trifft eine Behörde im Bescheid Feststellungen, die in der Aktenlage keine Deckung finden, liegt Aktenwidrigkeit vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1994, Zl. 93/03/0249). Der Umstand, daß die belangte Behörde am 11. Juli 1994, und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Gendarmerieposten Achenkirch die Information einholte, daß die Meldungsleger irrtümlich das Grenzzollamt mit "Staatsgrenze" bezeichnet hätten, vermag daran nichts zu ändern.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Mit der Pauschalgebühr für den Schriftsatzaufwand ist auch die Umsatzsteuer abgegolten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030092.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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