TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/21 94/03/0145

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Vereines Z in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 5. Mai 1994, Zl. MD/00/64449/93/7, betreffend Verweigerung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 11. Februar 1993 eine straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im Rahmen der Kurzparkzonenregelung in der Zone 8 in Salzburg für zwei Fahrzeuge von Mitarbeiterinnen des Vereines. Begründet wurde dieser Antrag mit einer Außendiensttätigkeit von bis zu 80 % der Arbeitszeit. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. April 1993 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Behauptung einer Außendiensttätigkeit von 80 % der Gesamtarbeitszeit lasse den Schluß zu, daß mit der in der betreffenden Bewohnerparkzone verordneten Höchstparkdauer von (damals) 90 Minuten das Auslangen gefunden werden könne.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, auf Grund der Art der Tätigkeit des Vereines könne oftmals trotz hoher Außendienstanteile an der Arbeitszeit mit der verordneten Höchstparkdauer von eineinhalb Stunden das Auslangen nicht gefunden werden. Weiters wurde, wenn auch nur allgemein, die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers behauptet.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 1994 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wies der Stadtsenat zunächst darauf hin, daß nunmehr die Höchstparkzeit in der in Rede stehenden Kurzparkzone 3 Stunden betrage. In Fällen, in denen mit dieser Parkzeit nicht das Auslangen gefunden werden könne, könnten die Fahrzeuge in der gebührenpflichtigen Mirabellgarage oder auf dem zugehörigen Mirabellparkplatz, die beide lediglich 200 m vom Vereinsbüro des Beschwerdeführers entfernt lägen, zeitlich unbegrenzt geparkt werden. Darüber hinaus sei in der Mirabellgarage die Anmietung eines Dauerparkplatzes möglich. Die mit einer solchen Vorgangsweise verbundenen Erschwernisse seien nur unwesentlich größer als jene beim Abstellen der Fahrzeuge in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Auf die mit der Benützung der gebührenpflichtigen Mirabellgarage verbundenen Kosten sei im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil einerseits der Beschwerdeführer auch im Falle der Erteilung der begehrten Ausnahmebewilligung nicht von der Gebührenpflicht in der in Rede stehenden Kurzparkzone befreit wäre und andererseits Parkgebühren oder Garagenmieten schlechthin nicht geeignet seien, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 zu begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den - hier nicht in Betracht kommenden - in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen ein strenger Maßstab anzulegen und das Ermittlungsverfahren mit besonderer Sorgfalt durchzuführen. Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Eine Ausnahmebewilligung nach dieser Gesetzesstelle kann nur erteilt werden, wenn einerseits eines der drei dort auf seiten des Antragstellers geforderten Tatbestandselemente erfüllt ist und (kumulativ) eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Auf die Zielsetzungen des straßenpolizeilichen Gebotes oder Verbotes, von dem die Ausnahmebewilligung begehrt wird, kann daher nur allenfalls im Rahmen der Beurteilung des negativen Tatbestandselementes der Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht genommen werden.

Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde bereits das Fehlen eines der auf Seite des Antragstellers geforderten Tatbestandselementes annahm, erübrigt es sich bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, auf die vom Verordnungsgeber bei Einrichtung der in Rede stehenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone verfolgten Zielsetzungen zurückzugreifen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeigent, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Im übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Darlegung des Erfordernisses, die Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter des Vereines unabhängig von den in einer Kurzparkzone geltenden Zeitbegrenzungen zu koordinieren. Der Beschwerdeführer unterläßt es aber darzulegen, warum er entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid meint, die Benützung eines 200 m entfernten Parkplatzes oder einer in der gleichen Entfernung liegenden Parkgarage sei ihm nicht im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 zumutbar. Daß möglicherweise "Politiker und Beamte der Stadtgemeinde Salzburg nach wie vor darauf beharren, daß der Hof des Schlosses Mirabell als Parkfläche für Politiker und Beamte erhalten bleibt, da diese Parkmöglichkeit zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendig wäre", vermag ein derartiges beim Beschwerdeführer gelegenes Interesse nicht darzutun. Ohne entsprechendes Vorbringen ist aber auch für den Verwaltungsgerichtshof ein derartiges Interesse nicht erkennbar.

Schließlich vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm bereits für einen früheren Zeitraum eine derartige Ausnahmegenehmigung erteilt worden und es habe sich seither an der Gesamtsituation des Vereines nichts geändert, schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil eine einmal allenfalls ohne Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erteilte Ausnahmebewilligung nicht das Recht eröffnet, bei Gleichbleiben der Voraussetzungen eine derartige Ausnahmebewilligung neuerlich zu erhalten.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030145.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten