RS OGH 2026/2/26 2Ob104/25w; 2Ob9/26a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2025
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten des Geschädigten sind nach dem § 1333 Abs 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln.Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten des Geschädigten sind nach dem Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • RS0135511">2 Ob 104/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 104/25w
  • RS0135511">2 Ob 9/26a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 9/26a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135511

Im RIS seit

24.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten