RS OGH 2025/9/16 10ObS81/25x

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Veröffentlicht am 16.09.2025
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Rechtssatz

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, erfüllt sind.Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • RS0135509">10 ObS 81/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 81/25x

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, Bezugsbeginn, pauschales Kinderbetreuungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135509

Im RIS seit

24.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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