Norm
KBGG §14Rechtssatz
Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach § 14 Abs 1 Satz 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, erfüllt sind.Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 KBGG längstens für 365 Tage ab dem im (erstmaligen) Antrag bezeichneten Bezugsbeginn, sofern die weiteren Voraussetzungen, insbesondere das zeitgleiche Bestehen eines Anspruchs auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, erfüllt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kinderbetreuungsgeld, Bezugsbeginn, pauschales KinderbetreuungsgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135509Im RIS seit
24.10.2025Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025