Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH ist das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den VwGH gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß § 67 VwGG festgestellt oder der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 VwGG aufgehoben wurde. Liegt schon ein Erkenntnis des VwGH über die (fehlende) Rechtswidrigkeit des fraglichen Bescheides vor, hat eine Antragstellung des Amtshaftungsgerichtes zu unterbleiben (vgl. OGH 17.10.1995, 1 Ob 8/95; 22.10.2001, 1 Ob 262/01p). In einem solchen Fall ist ein Antrag mangels Antragsbefugnis des Amtshaftungsgerichts unzulässig (vgl. VwGH 5.10.1971, 104/70), und zwar unabhängig davon, ob das Erkenntnis des VwG vom VwGH aufgehoben wurde oder nicht.Nach der Rechtsprechung des OGH ist das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den VwGH gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß Paragraph 67, VwGG festgestellt oder der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, VwGG aufgehoben wurde. Liegt schon ein Erkenntnis des VwGH über die (fehlende) Rechtswidrigkeit des fraglichen Bescheides vor, hat eine Antragstellung des Amtshaftungsgerichtes zu unterbleiben vergleiche OGH 17.10.1995, 1 Ob 8/95; 22.10.2001, 1 Ob 262/01p). In einem solchen Fall ist ein Antrag mangels Antragsbefugnis des Amtshaftungsgerichts unzulässig vergleiche VwGH 5.10.1971, 104/70), und zwar unabhängig davon, ob das Erkenntnis des VwG vom VwGH aufgehoben wurde oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FE2024110001.H03Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025