TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/27 94/07/0079

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. April 1994, Zl. 512.214/01-I5/94, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau (BH) vom 17. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, das Ausbringen von Abwässern aus seinem Fleischhauereibetrieb auf landwirtschaftliche Nutzflächen einzustellen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) mit Bescheid vom 10. März 1992 keine Folge.

Mit hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0091, wurde der Bescheid des LH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, weil die BH zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages nicht zuständig war und der LH diesen Umstand hätte aufgreifen müssen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch ausgesprochen, daß der im Verwaltungsverfahren ermittelte Sachverhalt die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages rechtfertigt.

Im fortgesetzten Verfahren führte der LH einen Ortsaugenschein unter Beiziehung von Amtssachverständigen durch. Dabei wurde festgestellt, daß die Art der Abwasserbeseitigung sich prinzipiell nicht verändert hat und daß im Sachverhalt sich gegenüber dem im ersten Verfahrensdurchgang erhobenen keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Weiters wurde festgestellt, daß Kühlwasser in einen unbenannten Gießgraben abgeleitet wird.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1993 behob der LH den wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom 17. Juli 1991.

Mit einem weiteren Bescheid vom 25. Mai 1993 trug der LH dem Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 32, 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959 auf, die Ausbringung von Abwässern aus seinem Fleischhauerei- bzw. Schlachtbetrieb auf landwirtschaftliche Nutzflächen sowie die Ableitung von Kühlwässern in einen unbenannten Gießgraben einzustellen.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde führte einen unangemeldeten Ortsaugenschein durch. Dabei gelangten die Amtssachverständigen zu der Auffassung, daß sich am entscheidungswesentlichen Sachverhalt nichts geändert habe. Weiters holte die belangte Behörde zu der vom Beschwerdeführer in der Berufung angesprochenen Frage der Zulässigkeit der Kühlwasserableitung in den unbenannten Gießgraben ein Gutachen eines ihr beigegebenen Amtssachverständigen ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, eine solche Einleitung sei wegen der damit verbundenen thermischen Belastung für den Gießgraben unzulässig.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der BH vom 29. Mai 1967 vor, mit dem F. und K. B., den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für alle Ab-, Kühl- und sonstigen Niederschlagswässer für ihren Fleischhauereibetrieb erteilt wurde. Punkt 2) der diesem Bescheid beigegebenen Auflagen bestimmt, daß der Inhalt der Senkgrube zeitgerecht auszufahren ist, sodaß kein Überlauf auf das umliegende Gelände entsteht. Nach Punkt 4 der Auflagen darf der Inhalt der Senkgrube keinesfalls in ein Gewässer eingebracht oder in den Hochwasserabflußbereich eines Gewässers oder in einem Brunnenschutzgebiet abgelagert werden.

In der Verhandlungsschrift über die diesen Bescheid vorangegangene mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1967 findet sich in dem vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik erstellten Befund zunächst eine Berechnung der anfallenden häuslichen, Stall-, Fleischhauerei-, Kühl- und Waschwässer. Im Anschluß daran heißt es, zur Zeit würden diese Wässer zum Teil in einer Senkgrube gesammelt und landwirtschaftlich genutzt, zum Teil in einen Graben, welcher östlich des Anwesens in Süd-Nord-Richtung verlaufe, geleitet und gäben dann dort Anlaß zu den Übelständen, die zu der heutigen Verhandlung geführt hättten. Es sei vorgesehen, folgende Regelung zu treffen, welche bereits in Ausführung sei: Östlich des neu errichteten Schlachthauses sei bereits eine flüssigkeitsdichte Senkgrube fertiggestellt. Eine weitere Senkgrube sei in Bau. Die Senkgruben seien untereinander so verbunden, daß das anfallende Abwasser in die südliche Kammer der erstgenannnten Senkgrube komme, von dort in die zweite und dritte Kammer, schließlich in einen Überlauf, in den auch der Kanal aus dem Schweinestall münde und schließlich in die zweite größere Senkgrube. Von Zeit zu Zeit würden die Senkgruben mit einem Kesselwagen ausgefahren und der Inhalt auf den Feldern versprüht. Die Kühlwässer sollten in einem geschlossenen System wieder in den Brunnen zurückgeführt werden. Die beiden Senkgruben reichten für mindestens 10 Wochen aus. In dieser Zeit sei es den Konsenswerbern ohne weiteres möglich, die Senkgruben zu leeren, sodaß kein Überlauf eintrete. Beim Lokalaugenschein sei festgestellt worden, daß der Untergrund reiner Lehmboden sei. Eine im Zuge des Verfahrens ventilierte Versickerung komme daher nicht in Frage.

Mit Bescheid vom 5. April 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wasserrechtsbescheid aus dem Jahr 1967 führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, diese wasserrechtliche Bewilligung habe offensichtlich zur Beseitigung eines Mißstandes gedient. Daher sei die Erweiterung der Senkgruben sowie eine Trennung der Betriebs-, Niederschlags- und sonstigen Abwässer nach den vorgelegten Plänen bewilligt worden. Dies bedeute, daß den Bewilligungsgegenstand bauliche Maßnahmen gebildet hätten und nicht die Ausbringung von Abwässern auf Felder. Die BH sei 1967 zwar davon ausgegangen, daß von Zeit zu Zeit die Senkgruben mit einem Kesselwagen ausgefahren und der Inhalt auf die Felder versprüht werde. Dieses Faktum sei aber nicht Bewilligungsinhalt geworden. Von einer Bewilligung könnte nur dann gesprochen werden, wenn eine ausreichende Konkretisierung insbesondere der Fläche, auf die ausgebracht werden dürfe, getroffen worden wäre, aber auch, wieviel, wie oft, was und wann ausgebracht werden könne. Die bloße Feststellung, daß die Senkgrubeninhalte auf den Feldern versprüht würden, könne nicht als behördliche Rechtsgestaltung gewertet werden. Durch die Auflage 2 des Wasserrechtsbescheides aus dem Jahre 1967 solle sichergestellt werden, daß der Übelstand des Überlaufes von Senkgrubeninhalt auf umliegende Grundstücke verhindert werde. Der Terminus "ausfahren" impliziere nicht notwendigerweise die Ausbringung des Senkgrubeninhaltes auf die umliegenden Felder. Es sei auch eine Verbringung in eine Abwasserreinigungsanlage denkbar. Zu Auflage Nr. 4 sei zu sagen, daß auch das Grundwasser ein Gewässer sei. Eine direkte Einbringung ins Grundwasser sei daher ebenso untersagt. Im Ergebnis liege daher keine wasserrechtliche Bewilligung zur Ausbringung der im Betrieb des Beschwerdeführers anfallenden Abwässer auf die umliegenden Felder vor. Die Ableitung von Kühlwässern sei in einen Brunnen genehmigt worden, nicht aber in eine Wiesenmulde. Die Ableitung der Kühlwässer erfolge daher derzeit nicht konsensgemäß.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die Behörde habe versucht, den Wasserrechtsbescheid aus dem Jahr 1967 zu "negieren". Dem Bescheid des LH vom 25. Mai 1993 sei kein förmliches Verfahren vorausgegangen. Da dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, daß die Ergebnisse des Vorverfahrens verwendet würden, sei das Parteiengehör verletzt worden. Auch wäre eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen. In einer solchen hätte der Wasserrechtsakt der BH aus dem Jahr 1967 mit dem Beschwerdeführer erörtert werden können; dabei hätten den von der belangten Behörde zu diesem Bescheid gemachten Rechtsausführungen auch sachliche Argumente und entsprechende Beweisanträge entgegengehalten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof sei im Vorerkenntnis davon ausgegangen, der Beschwerdeführer handle eigenmächtig. Tatsächlich liege aber auf Grund des Wasserrechtsbescheides aus dem Jahr 1967 eine wasserrechtliche Bewilligung vor. Es treffe daher nicht zu, daß die Behörde an die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sei, § 138 Abs. 1 WRG 1959 sei auf den Beschwerdefall anwendbar.

Der Bescheid aus dem Jahr 1967 könne nur so ausgelegt werden, daß er eine Genehmigung zur Ausbringung des Inhalts der wasserrechtlich bewilligten Senkgruben auf landwirtschaftliche Nutzflächen beinhalte. Abgesehen davon, daß es 1967 im Innviertel noch gar keine Abwasserreinigungsanlage gegeben habe, wäre im zitierten Bescheid wohl auch ausdrücklich angeführt worden, daß der Inhalt der Senkgruben an eine solche Anlage abgeführt werden müsse, wäre dies von der Behörde so beabsichtigt gewesen. Das zeitgerechte und natürlich auch laufende Ausfahren des Senkgrubeninhaltes und das Versprühen desselben auf den Feldern der Landwirtschaft des Beschwerdeführers sei aber auch ausdrücklich Bescheidinhalt geworden, weil dieses Ausfahren im Spruch des Bescheides ausdrücklich angeführt sei. Dieser Bescheidinhalt müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde als behördliche Rechtsgestaltung gewertet werden, insbesondere aus der Sicht des Jahres 1967, in welcher Zeit man der natürlichen Düngung noch absoluten Vorrang vor der Kunstdüngung eingeräumt habe. Die Auflage 4 des Bescheides vom 29. Mai 1967 sei nicht dahingehend zu verstehen, daß unter den Gewässerbegriff auch Grundwasser falle. Diese Auflage könne nur dahin verstanden werden, daß der Senkgrubeninhalt nicht in fließende Gewässer oder deren Hochwasserabflußbereich und auch nicht in Brunnenschutzgebieten abgelagert werden dürfe.

Da im Wasserrechtsbescheid aus dem Jahr 1967 ausdrücklich nicht nur die Abwässer, sondern auch die Kühlwässer angeführt seien, entspreche der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten nicht der gegebenen Sach- und Rechtslage.

Die von der belangten Behörde erwähnte thermische Belastung des kleinen Gießgrabens sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich dieser Gießgraben mindestens 50 m vom Austrittspunkt des Kühlwassers entfernt befinde, sodaß allenfalls dorthin abfließende Kühlwässer längst ausgekühlt seien, bevor sie den Gießgraben überhaupt erreichten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch die Ermittlungen des LH und der belangten Behörde wurde klargestellt, daß sich an der Art der Abwasserbeseitigung aus dem Betrieb des Beschwerdeführers gegenüber dem ersten Verfahrensdurchgang nichts wesentliches geändert hat. Die Verwendung der Ermittlungsergebnisse des ersten Verfahrensdurchganges im fortgesetzten Verfahren war daher zulässig, ohne daß dem Beschwerdeführer eine förmliche Mitteilung über diese Verwendung gemacht werden mußte, da zum einen das Thema in beiden Verfahren dasselbe war und zum anderen das Parteiengehör des Beschwerdeführers im ersten Verfahrensdurchgang gewahrt wurde (vgl. zur Zulässigkeit der Verwendung von in einem anderen Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnissen auch die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 342, angeführte Rechtsprechung).

Eine mündliche Verhandlung ist in einem Verfahren zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht zwingend vorgesehen. Zu rechtlichen Überlegungen der Behörde bedarf es nicht des Parteiengehörs. Mit dem Wasserrechtsbescheid der BH aus dem Jahr 1967 hat sich die belangte Behörde eingehend auseinandergesetzt.

Unbestritten ist, daß der Bescheid der BH aus dem Jahr 1967 noch aufrecht ist. Strittig ist, ob dieser Bescheid eine Abwasserentsorgung der vom Beschwerdeführer gehandhabten Art abdeckt. Der Beschwerdeführer leitet dies aus Auflage 2 des wasserrechtlichen Bescheides der BH vom 29. Mai 1967 ab, welcher vorschreibt, daß der Inhalt der Senkgrube zeitgerecht AUSZUFAHREN ist.

Diese Auflage enthält aber lediglich eine Anordnung über die zeitgerechte Entleerung der Senkgrube zwecks Vermeidung eines Überlaufs, nicht aber eine Aussage darüber, wie das Räumgut entsorgt werden soll. Die BH ging zwar offenbar von einer Ausbringung des Räumgutes auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers aus. Damit wurde aber keine Bewilligung zu einer dem WRG 1959 widersprechenden Ausbringung des Räumgutes erteilt; die Ausbringung hatte vielmehr so zu erfolgen, daß sie den Bestimmungen des WRG 1959 (§ 32 Abs. 1 leg. cit. in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung) entsprach. Fest steht, daß die Art und Weise und die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer diese Ausbringung vornimmt, mit dem WRG 1959 nicht in Einklang stehen; in diesem Zusammenhang wird auf das Vorerkenntnis vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0091, verwiesen. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß für diese Art der Ausbringung keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt.

Der Wasserrechtsbescheid der BH vom 29. Mai 1967 sieht eine Rückleitung der Kühlwässer in einen Brunnen vor. Die Ableitung dieser Kühlwässer in einen Gießgraben ist nicht konsensgemäß.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Amtssachverständigen über die thermische Belastung des Gießgrabens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die belangte Behörde konnte auf Grund des unbedenklichen Sachverständigengutachtens von einer unzulässigen thermischen Belastung des Gießgrabens ausgehen. Überdies findet sich die Behauptung des Beschwerdeführers, der Gießgraben sei mindestens 50 m vom Austrittspunkt des Kühlwassers entfernt, sodaß dieses sich bis zu seinem Eintritt in den Gießgraben längst abgekühlt habe, erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Es handelt sich daher um eine gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Inhalt des Spruches Diverses Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070079.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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