RS Vwgh 2025/9/24 Ra 2025/09/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8
DMSG 1923 §26
DMSG 1923 §26 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Parteistellung genießt zwar auch derjenige, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern bloß Verpflichtungen auferlegt. Dies gilt auch, wenn sich bereits bestehende Verpflichtungen in einem weiteren Verfahren inhaltlich ändern sollen. Parteistellung kommt jedoch nur dahingehend zu, um eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten geltend zu machen. Dem Eigentümer ist es hingegen verwehrt, öffentliche Interessen des Denkmalschutzes in einem derartigen Verfahren geltend zu machen, weil auf die Durchsetzung öffentlicher Interessen kein subjektives Recht besteht und in diesem Umfang keine Parteistellung erwachsen kann (VwGH 27.10.1999, 98/09/0307).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090066.L01

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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