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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Parteistellung genießt zwar auch derjenige, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern bloß Verpflichtungen auferlegt. Dies gilt auch, wenn sich bereits bestehende Verpflichtungen in einem weiteren Verfahren inhaltlich ändern sollen. Parteistellung kommt jedoch nur dahingehend zu, um eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten geltend zu machen. Dem Eigentümer ist es hingegen verwehrt, öffentliche Interessen des Denkmalschutzes in einem derartigen Verfahren geltend zu machen, weil auf die Durchsetzung öffentlicher Interessen kein subjektives Recht besteht und in diesem Umfang keine Parteistellung erwachsen kann (VwGH 27.10.1999, 98/09/0307).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090066.L01Im RIS seit
21.10.2025Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025