TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/9 B225/92

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Mit E v 29.02.92, V270-292/91 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die TaxiV Wien 1990 als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat diese gesetzwidrige - nicht mehr anwendbare - Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinem Recht verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Wien wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Jänner 1992 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes, beschränkt auf maximal siebzig Kraftfahrzeuge, mit dem Standort in Wien ab. Er berief sich hiebei auf §10 Abs2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. 85/1952 idF der Novelle BGBl. 125/1987, iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (im folgenden kurz: TaxiV Wien 1990), und begründete die ablehnende Entscheidung damit, daß die in der zitierten Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxigewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (nämlich der TaxiV Wien 1990), und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit behauptet werden. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Der Landeshauptmann von Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß anderer Beschwerdeverfahren von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit der TaxiV Wien 1990 geprüft. Mit Erkenntnis vom 29. Feber 1992, V270-292/91, V309,310/91, hob er diese Verordnung als gesetzwidrig auf und sprach aus, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.

III. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige - nicht mehr anwendbare - Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.

IV. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B225.1992

Dokumentnummer

JFT_10079391_92B00225_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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