RS OGH 2025/6/25 7Ob78/25h

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Norm

UbG §36
  1. UbG § 36 heute
  2. UbG § 36 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 36 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. UbG § 36 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Die aus der Beachtung einer Patientenverfügung resultierende ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung hat nicht die (Teil-)Unwirksamkeit der betreffenden Patientenverfügung zur Folge. Vielmehr führt die in einem solchen Fall vorzunehmende Abwägung zwischen dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und dem Recht dritter Personen auf körperliche Unversehrtheit als widerstreitende Grundrechte dazu, dass eine wirksame Patientenverfügung bei ernstlicher und erheblicher Fremdgefährdung zugunsten des Schutzes anderer Personen im konkreten Fall unangewendet zu bleiben hat.

Entscheidungstexte

  • RS0135505">7 Ob 78/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 7 Ob 78/25h
    Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien fordern, dass in der Patientenverfügung die Folgen der Behandlungsablehnung, die der Patient richtig einschätzt, zwingend angeführt werden müssen. (T1)

Schlagworte

Patientenverfügung, Unterbringung, Fremdgefährdung, Selbstbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135505

Im RIS seit

09.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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