Norm
UbG §36Rechtssatz
Die aus der Beachtung einer Patientenverfügung resultierende ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung hat nicht die (Teil-)Unwirksamkeit der betreffenden Patientenverfügung zur Folge. Vielmehr führt die in einem solchen Fall vorzunehmende Abwägung zwischen dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und dem Recht dritter Personen auf körperliche Unversehrtheit als widerstreitende Grundrechte dazu, dass eine wirksame Patientenverfügung bei ernstlicher und erheblicher Fremdgefährdung zugunsten des Schutzes anderer Personen im konkreten Fall unangewendet zu bleiben hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Patientenverfügung, Unterbringung, Fremdgefährdung, SelbstbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135505Im RIS seit
09.10.2025Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025