RS OGH 2025/7/10 10ObS66/25s

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Veröffentlicht am 10.07.2025
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z3
  1. ASVG § 252 heute
  2. ASVG § 252 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 252 gültig von 01.07.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2014
  4. ASVG § 252 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 252 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 252 gültig von 01.09.2002 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  8. ASVG § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  9. ASVG § 252 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit des Kindes iSd § 252 Abs 2 Z 3 ASVG sind durch körperliche oder geistige Beeinträchtigung verursachte Probleme mit ins Kalkül zu ziehen, den Weg zur Arbeit überhaupt erst anzutreten und damit die Arbeitsstätte – abgesehen von gelegentlichen, am allgemeinen Arbeitsmarkt tolerierten Unpünktlichkeiten – rechtzeitig zu erreichen. Nur wenn ihm in diesem Zusammenhang das Setzen allenfalls erforderlicher und geeigneter organisatorischer Abhilfemaßnahmen im häuslichen Bereich – gerade auch unter Bedachtnahme auf seine körperlichen bzw geistigen Einschränkungen – eigenständig (also ohne Hilfe anderer Personen) möglich und auch zumutbar ist, wird davon auszugehen sein, dass das Kind aus medizinischer Sicht unter den am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.Bei der Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit des Kindes iSd Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG sind durch körperliche oder geistige Beeinträchtigung verursachte Probleme mit ins Kalkül zu ziehen, den Weg zur Arbeit überhaupt erst anzutreten und damit die Arbeitsstätte – abgesehen von gelegentlichen, am allgemeinen Arbeitsmarkt tolerierten Unpünktlichkeiten – rechtzeitig zu erreichen. Nur wenn ihm in diesem Zusammenhang das Setzen allenfalls erforderlicher und geeigneter organisatorischer Abhilfemaßnahmen im häuslichen Bereich – gerade auch unter Bedachtnahme auf seine körperlichen bzw geistigen Einschränkungen – eigenständig (also ohne Hilfe anderer Personen) möglich und auch zumutbar ist, wird davon auszugehen sein, dass das Kind aus medizinischer Sicht unter den am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0135504">10 ObS 66/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 ObS 66/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135504

Im RIS seit

09.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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