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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Die Sozialversicherungspflicht des in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigten Ausländers ist auch bei unerlaubten (gegen § 3 AuslBG verstoßenden) Beschäftigungsverhältnissen zu bejahen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.1991, 91/08/0125). Aus der Sozialversicherungspflicht resultiert auch die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG.Die Sozialversicherungspflicht des in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigten Ausländers ist auch bei unerlaubten (gegen Paragraph 3, AuslBG verstoßenden) Beschäftigungsverhältnissen zu bejahen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.1991, 91/08/0125). Aus der Sozialversicherungspflicht resultiert auch die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080085.L02Im RIS seit
30.09.2025Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025