TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/5 94/03/0080

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Veröffentlicht am 05.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 1994, Zl. 5/11-99/662/1-1994, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug namens des Gemeinderates ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 11. November 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. August 1992 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von in einer näher bezeichneten Verordnung angeführten Kurzparkzonen für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht 1966 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interessse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Im Beschwerdefall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, daß das antragsgegenständliche Fahrzeug, dessen Halterin eine Arbeitnehmerin in seiner Rechtsanwaltskanzlei sei, im Nahebereich der Betriebsstätte abgestellt sein müsse, weil es für Erhebungen, Interventionen und Vollzüge benötigt werde, bei denen die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Da zwischen den Terminen fünf Stunden und mehr lägen, sei ein Parken in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone schon aufgrund der (zulässigen) Höchstdauer nicht möglich. Abschließend heißt es im Antrag vom 3. August 1992:

"Da bei Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung insbesondere der Ablauf des Betriebes, die Interessen der Klienten und damit auch das Einkommen der Kanzlei erheblich gestört bzw. beeinträchtigt werden und durch die Gefahr von Fristversäumungen unwiderbringliche Nachteile sowie Haftungsfälle drohen, sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben."

Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der beantragten Ausnahmegenehmigung. In einem solchen Fall bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0202) ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des Antragstellers über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kurzparkzonenregelung auf seinen Betrieb. Mit dem oben wiedergegebenen, bloß allgemein gehaltenen Vorbringen im Antrag vom 3. August 1992, das nicht einmal andeutungsweise den Umfang des wirtschaftlichen Schadens erkennen läßt, wurde diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen; ein darüber hinausgehendes, näher konkretisiertes Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein, daß damit - auch - ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben geltend gemacht wird, hätte es der Dartuung bedurft, daß und aus welchen Gründen dem nicht durch organisatorische Maßnahmen im Rahmen des Kanzleibetriebes abgeholfen werden könnte.

Schon aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen, bei der ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. außer dem schon erwähnten Erkenntnis auch die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0310, und 24. Juni 1994, Zl. 93/02/0278), das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung verneinte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigte sich, ebenso auch eine Untersuchung der Relevanz des Umstandes, daß nach der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigung des Hausverwalters ihm (dem Beschwerdeführer) und "Frau Dr. U, RA," je ein Abstellplatz im Haus zur Verfügung steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030080.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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