RS OGH 2025/7/16 15Os28/25v (15Os29/25s)

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Veröffentlicht am 16.07.2025
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Norm

StPO §290
  1. StPO § 290 heute
  2. StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Solange der Oberste Gerichtshof (wegen einer Beschwerde gegen einen erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO) mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde befasst ist, ist diese nicht auch als iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO „ergriffen“ anzusehen.Solange der Oberste Gerichtshof (wegen einer Beschwerde gegen einen erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO) mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde befasst ist, ist diese nicht auch als iSd Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO „ergriffen“ anzusehen.

Entscheidungstexte

  • RS0135502">15 Os 28/25v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 28/25v
    Folglich kommt amtswegige Wahrnehmung allfälliger Urteilsfehler „aus Anlass“ der ursprünglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135502

Im RIS seit

24.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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