Norm
StPO §290Rechtssatz
Solange der Oberste Gerichtshof (wegen einer Beschwerde gegen einen erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO) mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde befasst ist, ist diese nicht auch als iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO „ergriffen“ anzusehen.Solange der Oberste Gerichtshof (wegen einer Beschwerde gegen einen erstgerichtlichen Beschluss auf Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO) mit einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde befasst ist, ist diese nicht auch als iSd Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO „ergriffen“ anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135502Im RIS seit
24.09.2025Zuletzt aktualisiert am
24.09.2025