Norm
GKG §3Rechtssatz
§ 3 GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen.Paragraph 3, GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach Paragraph eins, GKG dem Gerichtskommissär obliegen.
Anmerkung
So schon 6 Ob 121/98g.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135494Im RIS seit
22.09.2025Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025