RS Vwgh 2025/8/14 Ra 2025/01/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.08.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0230 E 11. Juli 2001 VwSlg 15645 A/2001 RS 1 (hier: Es handelt sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall.)

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (Hinweis auf das E 28.5.1993, 93/02/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).Ob die Voraussetzungen des Paragraph 29 a, VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit nicht der der Delegierung nachfolgende tatsächliche Verfahrensverlauf, sondern ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens (Hinweis auf das E 28.5.1993, 93/02/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010221.L01

Im RIS seit

09.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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