TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/11 B1117/90

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "; es darf sich mit einem bereits bestehenden Schischulgebiet weder ganz noch teilweise decken" im §5 Abs1 Oö SchischulG 1979 mit E v 11.06.92, G279/91.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. August 1990, Z Sport(Schu)-3805/27-1990-Br, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1990 um Erweiterung der ihm mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. April 1986 erteilten Bewilligung zum Betrieb einer Schischule in Großamberg auf das Gebiet der Gemeinden Kirchschlag und Lichtenberg sowie auf das Stadtgebiet von Linz abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, daß sich gemäß §5 Abs1 des Oberösterreichischen Schischulgesetzes 1979 (OÖ SchischulG 1979) das Gebiet einer Schischule mit einem bereits bestehenden Schischulgebiet weder ganz noch teilweise decken dürfe. Einer uneingeschränkten Erweiterung des Schischulgebietes des Bewerbers auf die Gemeindegebiete von Kirchschlag und Lichtenberg sowie auf das Stadtgebiet von Linz könne nicht stattgegeben werden, weil das zu einer partiellen Überdeckung mit bereits bestehenden Schischulgebieten führen würde. Damit habe "aber die Beurteilung der Bedarfsfrage im Sinne des §1 Abs2 leg.cit. dahingestellt bleiben" können und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Erwerbsausübung sowie die Verfassungswidrigkeit des OÖ SchischulG 1979 geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Bei der Beratung über die Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Worte "; es darf sich mit einem bereits bestehenden Schischulgebiet weder ganz noch teilweise decken" in §5 Abs1 OÖ SchischulG 1979, LGBl. für Oberösterreich Nr. 18/1979, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 5. Oktober 1991 beschlossen, ein Verfahren zur Prüfung dieser Regelung gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G279/91, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die in Prüfung gezogene Wortfolge verfassungswidrig war.

4. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1117.1990

Dokumentnummer

JFT_10079389_90B01117_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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