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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs4Rechtssatz
Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist das Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes des § 13 Abs. 4 GewO 1994 vom VwG nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Rücksicht auf eine allenfalls in der Zukunft zu erwartende Bestätigung eines Sanierungsplans durch das Insolvenzgericht und dessen Erfüllung zu beurteilen (vgl. etwa zu § 13 Abs. 3 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 42/2008, VwGH 26.6.2009, 2009/04/0172).Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist das Vorliegen des Gewerbeausschlussgrundes des Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 vom VwG nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Rücksicht auf eine allenfalls in der Zukunft zu erwartende Bestätigung eines Sanierungsplans durch das Insolvenzgericht und dessen Erfüllung zu beurteilen vergleiche etwa zu Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, VwGH 26.6.2009, 2009/04/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040180.L03Im RIS seit
02.09.2025Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025