TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 94/05/0279

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. Juli 1994, Zl. MD-VfR-B I-6/94, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Verlängerung der Frist für die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 17. September 1991 wurde der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Hauses Wien, J-Platz, aufgetragen, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides "das Kopfmauerwerk der 6 schliefbaren Rauchfanggruppen instandsetzen zu lassen".

Nach einer viermaligen Verlängerung der erwähnten Ausführungsfrist brachte die Beschwerdeführerin ein neuerliches Ansuchen um Verlängerung dieser Frist ein, welches mit Bescheid der genannten Behörde vom 21. Februar 1994 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden ist.

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. Juli 1994 wurde die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsbehörde wies in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß ein Ansuchen um Fristerstreckung ein Begehren auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides darstelle, da die Erfüllungsfrist gemäß § 59 Abs. 2 AVG einen Bestandteil des Spruches des Bescheides bilde. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anträge auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung finde. Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. stehe auf die Ausübung des Ermessens niemandem ein Rechtsanspruch zu. Im übrigen schließe sich die Berufungsbehörde der Auffassung der Behörde erster Instanz an, daß eine Fristerstreckung im vorliegenden Fall nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/05/0100, BauSlg. Nr. 961, und die darin zitierte Vorjudikatur), sodaß die Beschwerdeführerin folgerichtig durch die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides keinesfalls in einem Recht verletzt worden ist.

Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Vorbringen, die Behörde sei auf die Gründe des abermaligen Fristerstreckungsansuchens, insbesondere die bevorstehende Zusicherung von Förderungsmitteln, nicht eingegangen, der Beschwerde ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen wie mit der Behauptung, im Hinblick auf die Zustimmung des Denkmalamtes zur Sanierung und das mittlerweile eingebrachte Förderungsansuchen sei in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen eine Änderung eingetreten, wobei darauf hinzuweisen ist, daß von einer im Zusammenhang mit der Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG relevanten Änderung der Sachlage nicht die Rede sein kann, weil dem baupolizeilichen Auftrag vom 17. September 1991 bisher offensichtlich noch immer nicht entsprochen worden ist. Im übrigen wurde aber, wie schon erwähnt, die Frist zur Erfüllung dieses Auftrages bisher ohnehin bereits viermal verlängert.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läge auch dann nicht vor, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zuträfe, "daß durch eine frühere Zusicherung von Förderungsmitteln durch die belangte Behörde eine frühere Erfüllung des Bauauftrages vom 17. 09. 1991 möglich gewesen wäre", wobei der Beschwerdeführerin im übrigen entgegenzuhalten ist, daß die belangte Bauoberbehörde nicht für die Bewilligung von Förderungsmitteln zuständig ist. Ferner ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens der Beschwerdeführerin auch nicht von Bedeutung, ob eine Durchführung der bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen "im Wege der Ersatzvornahme durch die belangte Behörde eine Verletzung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin bedeuten würde". Die Beschwerdeführerin hätte auch dann keinen Rechtsanspruch auf eine fünfte () Verlängerung der Frist zur Erfüllung des in Rede stehenden Instandsetzungsauftrages, wenn die belangte Behörde davon auszugehen gehabt hätte, daß die Beschwerdeführerin "wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Arbeitsdurchführung anders als durch Förderungszuschüsse zu finanzieren". Schließlich ist festzuhalten, daß die Baubehörden nicht verpflichtet waren, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß "eine Fristerstreckung ... nicht wiederholt möglich wäre", sodaß insoweit auch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Verletzung der Manuduktionspflicht vorliegt, zumal die den Gegenstand dieser Verpflichtung im Sinne des § 13a AVG bildenden Anleitungen im Zusammenhang mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden neuerlichen Fristerstreckungsansuchen der Beschwerdeführerin nur aus der Belehrung hätte bestehen können, daß auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zufolge Abs. 7 dieser Gesetzesstelle niemandem ein Rechtsanspruch zusteht.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Ermessen Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050279.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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