TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/25 92/07/0112

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VStG §21 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs2 litk;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. April 1992, Zl. VwSen - 260008/12/Kl/Rd, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 5. Juni 1961 war dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung bestimmter gewerblicher Betriebsanlagen und die Lagerung, Sortierung und Pressung vom Altpapier in der Lagerhalle sowie die Lagerung von nicht ölverschmutztem Alteisen (Schrott) im Freien auf der Grundparzelle Nr. 1541/6, KG K., unter Bedachtnahme auf die Anordnungen des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1953 für die Schutzzone III (weiteres Einzugsgebiet) des Wasserwerkes Sch. u.a. unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt worden:

"10) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf ungeschütztem Boden ist unzulässig.

...

12) Der für die Lagerung des Alteisens (Schrott) vorgesehene Platz ist mit einem flüssigkeitsdichten und standsicheren Belag zu versehen, dessen Ränder so überhöht sind, daß ein Abfließen der Niederschlagswässer von dieser Lagerfläche auf den anliegenden ungeschützten Boden ausgeschlossen ist. Diese Lagerfläche ist an die städtische Kanalisation anzuschließen.

13) Das Lagern von Eisen und Schrott sowie anderen Stoffen, die durch Auslaugung das Grundwasser gefährden könnten, außerhalb des vorgenannten, mit einem flüssigkeitsdichten Belag versehenen Lagerplatzes, ist untersagt.

14) Ausnahmslos verboten ist jede Lagerung von Ölen, ölverschmutztem Eisen und Schrott (Motore, Motorenteile etc.) sowie radioaktiver Stoffe und sonstiger Giftstoffe jeder Art."

Im Zuge eines vom LH am 14. Juni 1988 durchgeführten Ortsaugenscheins auf dem Betriebsgelände des Beschwerdeführers wurde festgestellt, daß in einem Schrotthaufen neben einer Schrottpresse auch Teile von Kraftfahrzeugen und sonstigen Maschinen gelagert waren, die zum Teil noch diverse Ölreste enthielten, wie etwa Ölwannen, Ventildeckel und Antriebsachsen. Der Verhandlungsleiter wies den Beschwerdeführer aus diesem Anlaß auf Auflagenpunkt 14) des vorzitierten Bescheides hin. Der Beschwerdeführer versprach, künftig noch sorgsamer danach trachten zu wollen, daß in seinem Unternehmen einlangender Schrott nicht ölverunreinigt sei.

Am 28. November 1988 fand im Zuge einer gewerbebehördlichen Überprüfung des Betriebes des Beschwerdeführers ein neuerlicher Ortsaugenschein statt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte fest, daß im Bereich der Schrottpresse mineralölkontaminierte Motorenteile gelagert würden, daß im Bereich dieser Lagerstätte ein Mineralölfilm wahrzunehmen sei, daß in örtlich verschiedenen Teilen des Betriebsareals im Freien auf unbefestigten Flächen die verschiedensten Kraftfahrzeuge abgestellt seien und im Bereich des Schrottlagerplatzes auch ein Behälter mit Lösungsmittel vorgefunden woren sei. Diese Sachverhalte stünden im Widerspruch zum Wasserrechtsbescheid des LH vom 5. Juni 1961, auf dessen Auflagenpunkte 10), 12), 13) und 14) der Sachverständige ausdrücklich hinwies.

In Befolgung eines auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages des LH vom 4. Juli 1988 hatte der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Benzinabscheideranlage angesucht, welche ihm mit Bescheid des LH vom 8. März 1989 erteilt wurde. Auflagenpunkt 5) dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Die Abdeckungen der Abscheideranlagen müssen freigehalten werden, müssen jederzeit zugänglich sein und müssen jederzeit zu öffnen sein."

Zu "Auflagenpunkt" 8. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Vorschreibungen des Wasserrechtsbescheides vom 5. Juni 1961, insbesondere auf dessen Auflagenpunkt 14) hingewiesen.

Im Zuge der fortgesetzten gewerbebehördlichen Überprüfung des Betriebes des Beschwerdeführers wurde am 30. November 1989 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen erneut Grund zur Beanstandung gefunden. Im Bereich der Schrottpresse fanden sich nämlich größere Mengen mineralölbehafteter Bohrspäne, im Freigelände stand ein nicht mehr fahrbereiter LKW, von dessen Achse Mineralöl austrat, und im Betriebsgelände war auch ein Container vorzufinden, der mit Farbresten behaftete Gebinde, gebrauchsfähige Spraydosen sowie Gebinde mit Resten von Bremsflüssigkeiten enthielt; im Betriebsgebäude wurden Gebinde mit Lösungsmittel vorgefunden. Dies veranlaßte den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, erneut auf die Auflagenpunkte 10) und 14) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 5. Juni 1961 hinzuweisen.

Aus Anlaß eines neuerlichen, am 21. März 1991 zum Zwecke der gewerbebehördlichen Überprüfung geführten Ortsaugenscheins wurden vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik u.a. folgende Sachverhalte festgestellt, in welchen er Zuwiderhandlungen des Beschwerdeführers gegen die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide erblickte:

1) a): Entgegen Auflagenpunkt 10) des Bescheides vom 5. Juni 1961 sei im nördlichen Bereich des Schrottlagerplatzes auf einer unbefestigten Schotterfläche ein alter Seilbagger und seien im südwestlichen Bereich des Grundstückes ebenfalls auf unbefestigter Fläche zwei alte KFZ abgestellt.

1) b): Entgegen Auflagenpunkt 12) des genannten Bescheides weise jene Fläche, auf der die gepreßten Schrottpakete bis zum Abtransport zwischengelagert werden, an der nördlichen Seite keinen überhöhten Rand gegenüber der angrenzenden Schotterfläche auf.

1) c): Entgegen Auflagenpunkt 13) des genannten Bescheides würden im südwestlichen Bereich des Grundstückes auf einer unbefestigten Fläche größere Mengen Alteisen gelagert.

1) d): Auflagenpunkt 14) des vorgenannten Bescheides werde in mehrerer Weise mißachtet:

Im Schrotthaufen neben der Schrottpresse seien zwei Motoren, ein Getriebe, ein Motor mit aufgeschraubtem Ölfilter und ein Ventildeckel ebenso vorgefunden worden wie mit flüssigen Lacken und Lösungsmitteln behaftete Leergebinde. In den gepreßten Schrottpakten sei ein Motor und ein Kühlschrank einschließlich Kältemaschine festzustellen gewesen, wobei eindeutiger Lösungsmittelgeruch den Schluß auf Lösungsmittelreste in den gepreßten Leergebinden nahegelegt habe. Nördlich der Schrottpakete seien in einem aufgeschnittenen, genieteten Wasserbehälter, der zwei Öffnungen etwa 15 cm über dem Boden aufweise, ca. 10 mit Mineralöl behaftete Motor- und Getriebeteile gelagert; der Wasserbehälter sei vor Niederschlagswässern nicht geschützt und teilweise mit einem Öl-Wasser-Gemisch gefüllt. Neben der Schrottpresse seien in offenen Blechgefäßen Altöle ohne Schutz vor Niederschlagswässern gelagert. Auch seien auf dem Betriebsgelände Gebinde mit Restmengen von Bremsflüssigkeit und neben einer größeren Menge von Leuchtstoffröhren auch ein PCB-hältiger Kondensator entdeckt worden.

2) Entgegen Auflagenpunkt 5) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 8. März 1989 sei ein Deckel der Benzinabscheideranlage mit abgelagertem Schrott verschüttet gewesen und habe deshalb nicht geöffnet werden können.

Schließlich stellte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik auch noch fest, daß die gesamten, nördlich der Einfahrt gelegenen befestigten Flächen unterschiedlich starke Ölverunreinigungen aufwiesen, daß der hydraulisch betriebene Schrottbagger laufend kleinere Ölmengen verliere und daß auch die nördlich an die befestigte Fläche angrenzende Schotterfläche ebenfalls Ölverunreinigungen aufweise, wobei in diesem Bereich auch flüssig-pastöse Farbreste auf dem Schotterboden vorgefunden worden seien. Die Betriebsanlage liege innerhalb der Schutzzone III des Grundwasserwerkes Sch.; zwischen der Geländeoberkante des Betriebsstandortes und dem Grundwasserspiegel fehle es an einer Filterschicht, sodaß die auf dem Betriebsgelände in den Boden versickernden Öle, Treibstoffe, Lacke, Lösungsmittel oder sonstigen wassergefährdenden Stoffe mit Sicherheit in das Grundwasser gelangten.

In dem daraufhin vom Magistrat der Stadt Linz eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bestritt der Beschwerdeführer im wesentlichen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch die ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlungen, brachte bezüglich der Punkte 1) a) bis c) vor, daß an diesen auch schon bei früheren Besichtigungen vorzufindenden Sachverhalten bislang niemand Anstoß genommen hätte, und behauptete, grundsätzlich weder Lack- noch Spraydosen zu übernehmen, dennoch vorgefundene Dosen aber unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. Auch der "irrtümlich eingepreßte Kühlschrank" sei zuvor ordnungsgemäß entsorgt worden; der vom Sachverständigen wahrgenommene Lösungsmittelgeruch sei dem Beschwerdeführer nicht erklärlich. Er habe auch die vorgefundenen Motorteile sogleich nach der Kontrolle beseitigt. Die mit abgelagertem Schrott verschüttete Abdeckung der Abscheideranlage hätte in wenigen Minuten freigelegt werden können. Der Beschwerdeführer legte zwei Schreiben seiner Vertragspartner vor, in welchen diese über die ordnungsgemäße Behandlung von ihnen angelieferter Altteile vor Lieferung an ihn berichteten.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik nahm zur Verantwortung des Beschwerdeführers Stellung und verwies auf die zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines getroffenen Wahrnehmungen. Dieser Stellungnahme trat der Beschwerdeführer mit dem zusätzlichen Hinweis darauf entgegen, daß für ihn verunreinigter Schrott völlig wertlos sei, weshalb er größtes Interesse daran habe, daß Verunreinigungen nicht stattfänden.

Mit Straferkenntnis vom 2. Oktober 1991 erkannte der Magistrat den Beschwerdeführer wegen der zu 1) a) bis d) und 2) festgestellten Sachverhalte der Verwaltungsübertretungen je nach § 137 Abs. 2 lit. k WRG 1959 schuldig und verhängte über ihn wegen der durch die zu 1) a) und b) festgestellten Sachverhalte verwirklichten Verwaltungsübertretungen Strafen von je S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Tagen, für die durch die zu

1) c) und d) festgestellten Sachverhalte verwirklichten Übertretungen Geldstrafen von je S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen, und für die durch den zu 2) festgestellten Sachverhalt verwirklichte Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von

S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zum Kostenersatz verhalten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß in seiner Sparte auch bei größter Vorsicht nicht ausgeschlossen werden könne, daß Metallteile geringfügig verunreinigt seien und daß in abgeladenen LKW-Ladungen von Schrott auch Spraydosen enthalten seien, wenn auch am Betriebsgelände aufgestellte Hinweistafeln ausdrücklich darauf hinwiesen, daß derartig verunreinigte Ladungen zurückgewiesen werden würden. Zum Vorwurf des Abstellens von Kraftfahrzeugen auf ungeschütztem Boden sei zu sagen, daß es sich dabei nicht um Kraftfahrzeuge, sondern lediglich um Schrott gehandelt habe, weil der Seilbagger kein Kraftfahrzeug sei und auch bei den anderen Wracks Motoren und Getriebe ausgebaut gewesen und unter die Achsen Ölauffangwannen untergestellt gewesen seien. Der Umstand sei im übrigen ebenso wie das Fehlen eines überhöhten Randes zu 2) b) des Schuldvorwurfs vorher nie gerügt worden. Zum Schuldvorwurf zu

1) c) habe keine Grundwassergefährdung festgestellt werden können, zum Schuldvorwurf zu 1) d) sei das Ermittlungsverfahren unzureichend geblieben, weil die Behörde sich nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen auseinandergesetzt habe. Der vorgefundene Behälter mit ölbehafteten Motor- und Getriebeteilen sei gerade ein Beweis dafür, daß verunreinigte Teile ausgesondert würden; gleiches sei auch mit den Blechgefäßen geschehen, die am Rand Spuren von Altöl aufgewiesen hätten und dem Schrott beigemengt gewesen seien. Auch diese seien noch am Tag des Lokalaugenscheines entfernt worden. Hinsichtlich des zu 2) gemachten Schuldvorwurfes hätte die Behörde mit einer Ermahnung das Auslangen finden müssen, weil die Abdeckung in weniger als fünf Minuten frei gewesen wäre. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde der Amtssachverständige für Wasserbautechnik des Magistrates als Zeuge vernommen worden war und über seine Wahrnehmungen beim Ortsaugenschein vom 21. März 1991 berichtet hatte, gab der Beschwerdeführer an, das Vorhandensein jener Materialien, über welche der Zeuge berichtet hatte, im wesentlichen nicht zu bestreiten, diese aber sodann entsorgt zu haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im Umfang des zu 2) erhobenen Vorwurfs dahin Folge, daß die verhängte Strafe aufgehoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt wurde; im übrigen wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die belangte Behörde folgte in ihrer Beweiswürdigung der Aussage des vernommenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dessen Bekundungen über die beim Ortsaugenschein getroffenen Wahrnehmungen durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen seiner Zulieferunternehmen nicht entkräftet werden könnten. Rechtlich erachtete die belangte Behörde den Tatbestand des § 137 Abs. 2 lit. k WRG 1959 durch die vorgelegenen Sachverhalte als verwirklicht, wobei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Bescheidauflagen kein Verschulden treffe. Mit der Aussortierung, Sammlung und Entsorgung solcher Stoffe, deren Lagerung den Auflagen des wasserrechtlichen Bescheides vom 5. Juni 1961 widerspreche, habe der Beschwerdeführer die ihn aus diesem Bescheid treffenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen können. Auch reiche die Behauptung, es sei ihm unmöglich, die Annahme solcher Stoffe zu verhindern, welche er nicht lagern dürfe, nicht dazu aus, die Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Sorgfaltspflicht zu erweisen. Da sich die Betriebsanlage des Beschwerdeführers innerhalb eines besonders geschützten Gebietes befinde, sei durch den Verstoß gegen die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahre 1961 der Gewässerschutz in erheblichem Maße gefährdet gewesen. Da der Beschwerdeführer schon mehrmals auf ähnliche Mängel hingewiesen worden sei, liege eine grobe Sorgfaltsverletzung vor, weshalb die hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach 1) a) bis d) verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden könnten. Bezüglich der zu 2) vorgeworfenen Verwaltungsübertretung seien indessen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG als vorliegend anzusehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - dem Wortlaut seines Vorbringens nach in dessen gesamten Umfang - in seinem Recht darauf, nicht bestraft zu werden, sowie auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem zur Verwaltungsübertretung nach 1) a) bestätigten Schuldvorwurf tritt der Beschwerdeführer mit der Behauptung entgegen, gegen Punkt 10) des Bescheides des LH vom 5. Juni 1961 deswegen nicht verstoßen zu haben, weil der Seilbagger als Schienenfahrzeug ausgebildet gewesen sei und bei den anderen beiden Wracks die Motoren und das Getriebe ausgebaut gewesen seien.

Diesem Vorbringen kann kein Erfolg beschieden sein. Auf die Qualifikation des Seilbaggers als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes kommt es deswegen nicht an, weil nach dem klaren Schutzzweck des Auflagenpunktes 10) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 5. Juni 1961 das Aufstellen solcher Fahrzeuge auf ungeschütztem Boden verboten wurde, durch deren Betriebsmittel eine Grundwassergefährdung herbeigeführt werden konnte. Wenn der auf ungeschütztem Boden vorgefundene Seilbagger als Schienenfahrzeug ausgebildet gewesen sein sollte, konnte dies nichts an der Gefährlichkeit von ihm abfließender Betriebsmittel für das Grundwasser ändern und einem Verständnis dieses Fahrzeuges als "Kraftfahrzeug" im Sinne der genannten Bescheidauflage nicht entgegenstehen. Insoweit der Beschwerdeführer aber der behördlichen Beweiswürdigung entgegentritt, wonach die Motoren auch aus den beiden übrigen Kraftfahrzeugen nicht ausgebaut waren, ist er daran zu erinnern, daß die behördliche Beweiswürdigung vor dem Verwaltungsgerichtshof nur in eingeschränktem Umfang bekämpfbar ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 591 f, wiedergegebene hg. Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof kann eine Unschlüssigkeit der bekämpften behördlichen Beweiswürdigung nicht erkennen.

Hinsichtlich des zu 1) b) bestätigten Strafausspruches wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, zu Unrecht von der Bestimmung des § 21 VStG keinen Gebrauch gemacht zu haben. Daß der nördliche Bereich der Lagerfläche keinen überhöhten Rand aufgewiesen habe, sei bei mehreren Ortsaugenscheinsterminen nie beanstandet und auch vom Beschwerdeführer nicht bemerkt worden. Daß sich dieser Fehler auf das Grundwasser nicht nachteilig ausgewirkt habe, habe der Beschwerdeführer durch eine Erdprobenuntersuchung nachgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nur dann in Betracht, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten unrechts- und schuldgehalterheblich zurückbleibt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, 93/07/0023, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Angesichts der dem Beschwerdeführer bekannten Lage seines Betriebsareals im Wasserschutzgebiet war von ihm ein besonderes Maß an Sorgfalt in der Einhaltung aller Auflagen des ihm erteilten Bewilligungsbescheides zu fordern. Ob die mangelhafte Beschaffenheit der Begrenzung der befestigten Lagerfläche bei vorangegangenen Verhandlungen aufgefallen war oder nicht, ist ohne Einfluß für das dem Beschwerdeführer am Vorliegen dieses Mangels anzulastende Verschulden. Im übrigen findet sich im Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik schon aus Anlaß der am 28. November 1988 vorgenommenen Besichtigung des Objektes ein ausdrücklicher Hinweis auf den diesbezüglichen Auflagenpunkt des Bewilligungsbescheides. Daß die mangelhafte Beschaffenheit der Begrenzung des befestigten Lagerplatzes zu einer konkreten Grundwasserbeeinträchtigung noch nicht geführt hat, mindert den Grad des Verschuldens des Beschwerdeführers am Verstoß gegen die erteilte Auflage nicht in einer Weise, welche die Behörde zu einem Vorgehen nach § 21 Abs. 1 VStG zu veranlassen hatte.

Dem zu 1) c) bestätigten Schuldspruch tritt der Beschwerdeführer mit der Behauptung entgegen, daß durch die Lagerung von Eisen außerhalb des Lagerplatzes eine Gefährdung des Grundwassers nicht bewirkt worden sei, sodaß die deswegen erfolgte Bestrafung rechtswidrig sei; die belangte Behörde habe es zu begründen unterlassen, durch welche Stoffe eine Gefährdung des Grundwassers gegeben gewesen sein sollte.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt jener Auflage, gegen welche verstoßen zu haben ihm vorgeworfen wurde. Nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Auflagenpunktes 13) des Bescheides des LH vom 5. Juni 1961 war die Bedingung einer Gefährdung des Grundwassers durch Auslaugung nämlich nur dem Verbot der Lagerung "anderer" Stoffe beigesetzt, während das Lagern von Eisen und Schrott außerhalb des befestigten Lagerplatzes bedingungslos untersagt wurde. Der vom Beschwerdeführer vermißten Feststellung bedurfte es demnach nicht; die Eignung einer Gefährdung des Grundwassers durch die Lagerung von Schrott und Eisen auf unbefestigtem Boden bildete kein selbständig erforderliches Tatbestandselement, sondern war durch das bedingungslose Verbot des Ablagerns dieser Materialien in der Bescheidauflage typisiert. Das Zuwiderhandeln des Beschwerdeführers auch gegen diese Bescheidauflage erfüllte den Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen schließlich gegen zu

1) d) bestätigten Schuldspruch wendet, erschöpft es sich in Ausführungen, die auf eine Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung hinauslaufen, ohne aufzuzeigen, inwieweit diese Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder gegen allgemein menschliches Erfahrungsgut verstieße. Mit den vom Beschwerdeführer angebotenen Entlastungsbestätigungen hat sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ausreichend auseinandergesetz und ist aus schlüssigen Erwägungen dabei zur Einsicht gelangt, daß diese Bestätigungen nicht geeignet sein konnten, die beim Lokalaugenschein vom 21. März 1991 vom Sachverständigen konkret getroffenen Wahrnehmungen zu entkräften. In der Beschwerde wird nichts aufgezeigt, was die behördliche Beweiswürdigung insoweit als unschlüssig erkennen lassen könnte. Letztlich ist der Beschwerdeführer auch darauf zu verweisen, daß er in der Verhandlung vor der belangten Behörde selbst die Richtigkeit der vom Sachverständigen als Zeuge wiedergegebenen Bekundungen einbekannt hat.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich der behördlichen Strafbemessung entgegentritt, beschränkt er sich auf die allgemein gehaltene Behauptung überhöht verhängter Strafen, ohne auch nur ansatzweise darzutun, weshalb der Behörde in der Strafbemessung ein gesetzwidriger Gebrauch ihres Ermessens vorzuwerfen wäre. Es kann auch der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sachlage einen solchen unrichtigen Ermessensgebrauch der belangten Behörde nicht sehen.

Gegen den zu 2. von der belangten Behörde unter Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG bestätigten Schuldspruch trägt der Beschwerdeführer nichts vor.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070112.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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