RS OGH 2025/3/25 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 25.03.2025
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Werden Gelder pflichtwidrig aus regulären unternehmensinternen Geldkreisläufen abgezweigt und damit eine Sondervermögensmasse ("schwarze Kasse") gebildet, bedeutet dies - soferne Anlegen und Dotieren durch Rechtshandlung erfolgt - zwar regelmäßig einen iSd § 153 StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch, weil damit vom Schutzzweck der Norm erfasste (bilanzrechtliche) Transparenzvorschriften verletzt werden. Die Bildung eines solchen Sondervermögens begründet allerdings so lange keine Untreuestrafbarkeit (sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung), als der Machthaber Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen hat, weil dann keine (vom Tatbestand gleichfalls vorausgesetzte) Verringerung des Vermögens des Machtgebers vorliegt, und zwar unabhängig davon, welchen Zweck der Machthaber für die weitere Mittelverwendung vorsieht.Werden Gelder pflichtwidrig aus regulären unternehmensinternen Geldkreisläufen abgezweigt und damit eine Sondervermögensmasse ("schwarze Kasse") gebildet, bedeutet dies - soferne Anlegen und Dotieren durch Rechtshandlung erfolgt - zwar regelmäßig einen iSd Paragraph 153, StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch, weil damit vom Schutzzweck der Norm erfasste (bilanzrechtliche) Transparenzvorschriften verletzt werden. Die Bildung eines solchen Sondervermögens begründet allerdings so lange keine Untreuestrafbarkeit (sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung), als der Machthaber Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen hat, weil dann keine (vom Tatbestand gleichfalls vorausgesetzte) Verringerung des Vermögens des Machtgebers vorliegt, und zwar unabhängig davon, welchen Zweck der Machthaber für die weitere Mittelverwendung vorsieht.

Entscheidungstexte

  • RS0135484">14 Os 61/23m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135484

Im RIS seit

22.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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